Objekt : Gesterding, Franz Christian: ¬Die Lehre vom Pfandrecht

Inhalt.
wenn  die  verpfändete  Sache  nicht  ganz  untergeht,  an  dem
übrig  gebliebenen  Theil.  Ob  und  in  wieserne  das  Pfandrecht =
  aufhöre,  wenn  die  verpfändete  Sache  nicht  untergeht,
S.  302  —  306.
sondern  nur  verändert  wird?
§  39.  Fortsetzung.  3  Auf  ören  des  Pfandrechts  in
Folge  des  erloschenen  Rechts  des  Schuldners  an  der  verpfändeten =
  Sache.  Fälle,  die  hieher  gehören.  Jnsbesondere
von  dem  hieher  gehörigen  Hauptfall,  das  das  Eigenthum
von  dem  neuen  Eigenthümer  an  den  vormaligen  zurückkehrt. =
  Nach  der  gewöhnlichen  Theorie  hört  das  Pfandrecht =
  auf,  wenn  das  Eigenthum  ipso  jure  an  den  vormaligen =
  Eigenthümer  zurückfällt,  und  dauert  im  entgegengesetzten =
  Fall  fort.  Verwerfung  dieser  Theorie  und  Aufstellung =
  einer  neuen;  Anwendung  derselben  auf  einzelne
S.  306  —  316.
Fälle.
§  40.  Fortsetzung.  Aufzälung  der  übrigen  Fälle,  in
denen  das  Pfandrecht  erlischt,  obgleich  die  Hauptschuld
Erwerb  des  Eigenthums  der  verpfändeten
fortdauert.
Sache  von  Seiten  des  Gläubigers;  —  Beschränkung  des
Pfandrechts  auf  einen  gewissen  Zeitraum,  —  Verkauf  des
Pfandes  hebt  nicht  nur  das  Pfandrecht  des  verkaufenden
Gläubigers  auf,  sondern  auch  die  Pfandrechte  der  Gläubiger, =
  die  ihm  nachstehen;  —  Mißbrauch  der  verpfändeten
Sache  von  Seiten  des  Gläubigers;
Aufhören  des
Pfandrechts  der  Gläubiger  eines  Verstorbenen  an  Sachen,
die  der  Erbe,  der  die  Erbschaft  cum  beneficio  legis  et  inventarii -
  antrat,  zum  Behuf  der  Tilgung  der  ErbschaftsS. =
  316  —  319.
schulden  verkaufte.
Sechster  Abschnitt.
Von  den
Rechtsmitteln,
die  sich  auf  den
Pfandnerus  beziehen.
1)  Actio  hypothecaria.
§  41.  Begriff  der  hypothecarischen  Klage.  Von  den
S.  320-321.
verschiedenen  Benennungen  derselben
§  42.  Wem  die  Klage  zustehe,  gegen  wen  und  zu
S.  321  —322.
welcher  Zeit  sie  angestellt  werden  könne?
§  43.  Worauf  die  Klage  gerichtet  sey?  Ob  und  in
wieferne  der  Kläger,  ausser  der  Hauptsache,  auch  die  Auslieferung =
  von  Früchten  begehren  könne?  Verbindung  der
hopothekarischen  Klage  mit  der  persönlichen  gegen  den
Schuldner.  Rechte  des  Gläubigers,  im  Fall  der  verurteilte
Beklagte  die  verpfändete  Sache  nicht  herausgibt.
S.  323  —  330.
§  44.  Was  der  Kläger,  der  mit  actio  hypothecaria
Insbesondere
klagt,  im  Allgemeinen  zu  beweisen  habe?
von  dem  Beweise,  den  der  Kläger  zu  führen  hat,  im  Fall
            
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