Inhalt.
wenn die verpfändete Sache nicht ganz untergeht, an dem
übrig gebliebenen Theil. Ob und in wieserne das Pfandrecht =
aufhöre, wenn die verpfändete Sache nicht untergeht,
S. 302 — 306.
sondern nur verändert wird?
§ 39. Fortsetzung. 3 Auf ören des Pfandrechts in
Folge des erloschenen Rechts des Schuldners an der verpfändeten =
Sache. Fälle, die hieher gehören. Jnsbesondere
von dem hieher gehörigen Hauptfall, das das Eigenthum
von dem neuen Eigenthümer an den vormaligen zurückkehrt. =
Nach der gewöhnlichen Theorie hört das Pfandrecht =
auf, wenn das Eigenthum ipso jure an den vormaligen =
Eigenthümer zurückfällt, und dauert im entgegengesetzten =
Fall fort. Verwerfung dieser Theorie und Aufstellung =
einer neuen; Anwendung derselben auf einzelne
S. 306 — 316.
Fälle.
§ 40. Fortsetzung. Aufzälung der übrigen Fälle, in
denen das Pfandrecht erlischt, obgleich die Hauptschuld
Erwerb des Eigenthums der verpfändeten
fortdauert.
Sache von Seiten des Gläubigers; — Beschränkung des
Pfandrechts auf einen gewissen Zeitraum, — Verkauf des
Pfandes hebt nicht nur das Pfandrecht des verkaufenden
Gläubigers auf, sondern auch die Pfandrechte der Gläubiger, =
die ihm nachstehen; — Mißbrauch der verpfändeten
Sache von Seiten des Gläubigers;
Aufhören des
Pfandrechts der Gläubiger eines Verstorbenen an Sachen,
die der Erbe, der die Erbschaft cum beneficio legis et inventarii -
antrat, zum Behuf der Tilgung der ErbschaftsS. =
316 — 319.
schulden verkaufte.
Sechster Abschnitt.
Von den
Rechtsmitteln,
die sich auf den
Pfandnerus beziehen.
1) Actio hypothecaria.
§ 41. Begriff der hypothecarischen Klage. Von den
S. 320-321.
verschiedenen Benennungen derselben
§ 42. Wem die Klage zustehe, gegen wen und zu
S. 321 —322.
welcher Zeit sie angestellt werden könne?
§ 43. Worauf die Klage gerichtet sey? Ob und in
wieferne der Kläger, ausser der Hauptsache, auch die Auslieferung =
von Früchten begehren könne? Verbindung der
hopothekarischen Klage mit der persönlichen gegen den
Schuldner. Rechte des Gläubigers, im Fall der verurteilte
Beklagte die verpfändete Sache nicht herausgibt.
S. 323 — 330.
§ 44. Was der Kläger, der mit actio hypothecaria
Insbesondere
klagt, im Allgemeinen zu beweisen habe?
von dem Beweise, den der Kläger zu führen hat, im Fall