Volltext : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 13 = N.F. Bd. 1,1/2 = H. 25/26 (1832))

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Bestrafung  des  Pasquills  und  der  Schmähschrift,
die  Strafe  ist  aber  nach  der  Praxis  willkührlich.
Die  gesetzlichen  Bestimmungen  der  Statuten  und
Verordnungen  gehen  nicht  in  die  strenge  Ansicht  des
gemeinen  Rechts  über  die  Blasphemie  ein,  und  die
Strafe  ist  jetzt  willkührlich.  Nach  der  heutigen  Praxis
würde  wohl  die  Gotteslästerung  und  Religionsspötterei,
wenn  solche  ein  erhebliches  Aergerniß  gegeben  und  Störung -
  der  öffentlichen  Ruhe  veranlaßt  hätte,  mit  Zuchthausstrafe -
  geahndet  werden.  |  |
Die  vielfachen  Sabbathordnungen  handeln  von  unruhigen -
  Auftritten  während  des  Gottesdienstes,  welche
weder  eigentliche  Störung  desselben,  noch  Beleidigungen -
  der  Geistlichen  in  officio  bezwecken.
Die  politischen  Verhältnisse  und  Bundestagsbeschlüsse -
  veranlaßten  in  den  Jahren  1818,  1819  und
1820  Verfügungen,  um  dem  Mißbrauche  der  Preßfreiheit, -
  besonders  rücksichtlich  der  Beurtheilung  fremder -
  Regierungen,  vorzubeugen.  In  einem  Kanzleischreiben -
  vom  19ten  Mai  1818  heißt  es,  wenn  mündliche
Aeußerungen,  die  gesetzlich  verboten  und  mit  Strafe  belegt -
  sind,  durch  den  Druck  verbreitet  werden,  so  wird
die  Strafbarkeit  derselben  unstreitig  erhöht.  Die  Verbreitung -
  einer  Injurie  oder  eines  Pasquills  auf  eine
Privatperson  durch  den  Druck  ist  mit  nachdrücklicher
Strafe  bedroht,  und  darauf  in  dem  §.  1.  des  Rescripts
vom  18ten  October  1771  ausdrücklich  hingewiesen,  und
es  kann  daher  keinen  Zweifel  leiden,  daß  eine  beleidigende
Beurtheilung  der  Handlungen  fremder  Regierungen  in
Druckschriften,  so  wie  die  Verbreitung  von  Jnjurien  und
Pasquillen  auf  selbige  durch  den  Druck  in  erhöhetem
Grade  strafbar  ist  |  |
3.s.d.u.a.  C.R.P.  H.25.
Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschicht
            
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