Volltext : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 13 = N.F. Bd. 1,1/2 = H. 25/26 (1832))

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Personen  oder  eine  solche  gesetzwidrige  Wegbringung  von
Gütern  und  Effecten  aus  gesperrten  Häusern,  Städten
und  Districten  absichtlich  zulassen."  —  Auch  wird  hier
vorgeschrieben,  daß,  wenn  jemand  Personen,  welche  an
der  Cholerakrankheit  keiden,  mißhandelt  oder  bestiehlt,
er  wegen  einer  solchen  Frevelthat  im  ersten  Fall  mit
der  Todesstrafe  zu  belegen  sey,  im  letztern  Fall  aber,
wenn  nicht  nach  Maaßgabe  obiger  Bestimmungen  eine
härtere  Strafe  eintrete,  die  auf  den  Diebstahl  gesetzte
schwerste  Strafe  zu  erleiden  habe.  Wenn  die  Umstände
nicht  gestatten,  daß  in  solchen  Strafsachen  mit  Beobachtung -
  der  gewöhnlichen  Rechtsformen  verfahren  werde,
sind,  nach  §.  48.,  die  Ober-Criminalgerichte  autorisirt,
ein  außerordentliches  Gericht  anzuordnen,  welches,  ohne
den  mindesten  Aufenthalt  und  ohne  andere  Formen,  als
diejenigen  zu  beobachten,  welche  durchaus  nothwendig
sind,  um  über  die  Schuld  des  Angeklagten  Gewißheit
zu  erhalten,  in  der  Sache  zu  erkennen  hat.  Das  Urtheil -
  ist  unaufhaltlich  an  das  leitende  Ober-Criminalgericht -
  mit  dem  Protocoll  zur  endlichen  Bestimmung  der
Strafe  einzusenden,  die  Strafe  auch  in  Gemäßheit  dieser -
  Bestimmung  sogleich  zu  vollziehen,  selbst  dann,  wenn
sie  eine  Todesstrafe  seyn  und  die  Umstände  nicht  gestatten -
  sollten,  daß  das  Urtheil  zuvor  zur  Allerhöchsten
Bestätigung  oder  Milderung  vorgelegt  werden  könnte.
Eine  Todesstrafe  kann  in  solchen  Fällen  auch  durch  Erschießen -
  vollstreckt  werden.
Es  fehlt  in  Holstein  an  allen  gesetzlichen  Bestimmungen -
  über  das  Verbrechen  des  Menschenraubes,
weshalb  das  neuere  Römische  Recht,  vom  Kanonischen
nur  wiederholt,  hier  die  einzige  Quelle  der  Beurtheilung
Max-Planck-Institut  für
DF
europäische  Rechtsgeschichte
            
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