Fünfzehntes Capitel. Rechtserwerb. § 72.
sich verwirklicht haben, an welche das positive Recht diese Wirkung
knüpft (Entstehungs=Erwerbsgründe der Rechte). Diese Umstände ¬
bestehen!: 1) in einer freien Handlung der erwerbenden Person ¬
(z. B. Erwerbung einer herrenlosen Sache durch Besitzergreifung, ¬
Eigenthumserwerb durch Specification); 2) in einer von der
erwerbenden Person unabhängigen Thatsache und zwar entweder in
einem natürlichen Ereigniß (z. B. Erwerbung von Rechten durch
die Geburt?, Eigenthumserwerb durch Anspülung, Erwerb eines
Legates durch den Tod des Erblassers) oder in der freien Handlung
einer andern Person3 (z. B. Eigenthumserwerb durch die von einem
Andern vorgenommene Bebauung unseres Bodens, Erwerb einer
Forderung gegen den Delinquenten); 3) in beiden Thatsachen zugleich, ¬
indem sich die Erwerbshandlung der erwerbenden Person auf
ein natürliches Creigniß gründet (z. B. Erwerbung einer Erbschaft
durch Antritt derselben), oder zur freien Handlung einer andern Person ¬
hinzutritt (z. B. Begründung einer Forderung durch Vertrag,
Eigenthumserwerb durch Tradition):
Die Thatsachen, durch deren Verwirklichung ein Recht erworben
wird, heißen rechtserzeugende Thatsachen. In den Fällen
wo ein Recht durch eine von der betreffenden Person unabhängige
Thatsache entsteht, wird das Recht mit dem Eintritt dieser Thatsache
1) Eine Übersicht der verschiedenen Entstehungsgründe s. bei Böcking I
§ 100
2) Durch die Geburt tritt der Mensch regelmäßig sofort in ein Familienverhältniß ¬
und erwirbt die durch die Verwandtschaft begründeten Rechte, ingleichen
die dem Unmündigen zustehenden Vorrechte; diese Rechtsverhältnisse und Rechte
nehmen also unmittelbar mit der Geburt ihren Anfang, indem sie durch dieselbe
begründet werden. Diese Rechte kann man insofern auch angeborene nennen:
aber man darf nicht außer Acht lassen, daß auch diese angeborenen Rechte (durch
die Thatsache der Geburt) erworbene sind (Savigny III S. 2), und muß
sie von den angeborenen Rechten im Sinn des Naturrechts (den s. g. Urrechten)
wovon § 16 a. b. G. B. handelt (vgl. Bd 1 § 60 Note 7. 8) wohl unterscheiden;
vgl. Sintenis I § 16 Note 3.
3) Auch diese Handlung stellt sich in Beziehung auf den Berechtigten als ein
zufälliges d. h. als ein von seinem Willen unabhängiges Ereigniß dar.
4) Wächter § 77 unterscheidet die Erwerbungsgründe in einfache und
solche, die aus verschiedenen Thatsachen zusammengesetzt sind, und rechnet zu
den letzteren den Eigenthumserwerb durch Kauf oder Schenkung, indem dazu Abschließung ¬
des Vertrags und Übergabe der Sache erforderlich sei; allein mit Unrecht, ¬
denn erworben wird das Eigenthum in diesem Fall doch nur durch die Tradition ¬
(vgl. Note 30), so daß also auch hier der Erwerbungsgrund ein einfacher ist.