Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

Fünfzehntes  Capitel.  Rechtserwerb.  §  72.
sich  verwirklicht  haben,  an  welche  das  positive  Recht  diese  Wirkung
knüpft  (Entstehungs=Erwerbsgründe  der  Rechte).  Diese  Umstände ¬
  bestehen!:  1)  in  einer  freien  Handlung  der  erwerbenden  Person ¬
  (z.  B.  Erwerbung  einer  herrenlosen  Sache  durch  Besitzergreifung, ¬
  Eigenthumserwerb  durch  Specification);  2)  in  einer  von  der
erwerbenden  Person  unabhängigen  Thatsache  und  zwar  entweder  in
einem  natürlichen  Ereigniß  (z.  B.  Erwerbung  von  Rechten  durch
die  Geburt?,  Eigenthumserwerb  durch  Anspülung,  Erwerb  eines
Legates  durch  den  Tod  des  Erblassers)  oder  in  der  freien  Handlung
einer  andern  Person3  (z.  B.  Eigenthumserwerb  durch  die  von  einem
Andern  vorgenommene  Bebauung  unseres  Bodens,  Erwerb  einer
Forderung  gegen  den  Delinquenten);  3)  in  beiden  Thatsachen  zugleich, ¬
  indem  sich  die  Erwerbshandlung  der  erwerbenden  Person  auf
ein  natürliches  Creigniß  gründet  (z.  B.  Erwerbung  einer  Erbschaft
durch  Antritt  derselben),  oder  zur  freien  Handlung  einer  andern  Person ¬
  hinzutritt  (z.  B.  Begründung  einer  Forderung  durch  Vertrag,
Eigenthumserwerb  durch  Tradition):
Die  Thatsachen,  durch  deren  Verwirklichung  ein  Recht  erworben
wird,  heißen  rechtserzeugende  Thatsachen.  In  den  Fällen
wo  ein  Recht  durch  eine  von  der  betreffenden  Person  unabhängige
Thatsache  entsteht,  wird  das  Recht  mit  dem  Eintritt  dieser  Thatsache
1)  Eine  Übersicht  der  verschiedenen  Entstehungsgründe  s.  bei  Böcking  I
§  100
2)  Durch  die  Geburt  tritt  der  Mensch  regelmäßig  sofort  in  ein  Familienverhältniß ¬
  und  erwirbt  die  durch  die  Verwandtschaft  begründeten  Rechte,  ingleichen
die  dem  Unmündigen  zustehenden  Vorrechte;  diese  Rechtsverhältnisse  und  Rechte
nehmen  also  unmittelbar  mit  der  Geburt  ihren  Anfang,  indem  sie  durch  dieselbe
begründet  werden.  Diese  Rechte  kann  man  insofern  auch  angeborene  nennen:
aber  man  darf  nicht  außer  Acht  lassen,  daß  auch  diese  angeborenen  Rechte  (durch
die  Thatsache  der  Geburt)  erworbene  sind  (Savigny  III  S.  2),  und  muß
sie  von  den  angeborenen  Rechten  im  Sinn  des  Naturrechts  (den  s.  g.  Urrechten)
wovon  §  16  a.  b.  G.  B.  handelt  (vgl.  Bd  1  §  60  Note  7.  8)  wohl  unterscheiden;
vgl.  Sintenis  I  §  16  Note  3.
3)  Auch  diese  Handlung  stellt  sich  in  Beziehung  auf  den  Berechtigten  als  ein
zufälliges  d.  h.  als  ein  von  seinem  Willen  unabhängiges  Ereigniß  dar.
4)  Wächter  §  77  unterscheidet  die  Erwerbungsgründe  in  einfache  und
solche,  die  aus  verschiedenen  Thatsachen  zusammengesetzt  sind,  und  rechnet  zu
den  letzteren  den  Eigenthumserwerb  durch  Kauf  oder  Schenkung,  indem  dazu  Abschließung ¬
  des  Vertrags  und  Übergabe  der  Sache  erforderlich  sei;  allein  mit  Unrecht, ¬
  denn  erworben  wird  das  Eigenthum  in  diesem  Fall  doch  nur  durch  die  Tradition ¬
  (vgl.  Note  30),  so  daß  also  auch  hier  der  Erwerbungsgrund  ein  einfacher  ist.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer