276 B. XI. Steuer=Accessist Kirn, Einbruchsdieb von Profession rc.
Todesstrafe bedroht ist*), nur zwanzigjähriges Zuchthaus eintreten
läßt. Schwerlich könnte aber den Inquisiten eine Capitalstrafe
treffen; er kann daher m. E. nicht mit der an deren Stelle getre¬
tenen zwanzigjährigen Gefängnißstrafe, sondern nur mit einer ge¬
ringern belegt werden; ich trage daher, nicht davon ausgehend
daß der Angeschuldigte unverbesserlich sei, und in Betracht ziehend
daß seine Vergehen zunächst Folgen der Leidenschaft waren, die er
gegen seine Geliebte hegte, auf eine Gefängnißstrafe von sechs¬
zehn Jahren an,**) sowie selbstverständlich auf Cassation.
*) Jene Verordnung vom 15. August 1763, s. meinen Beitrag zum 22.
Band der Neuen Folge dieser Annalen S. 166-180: Ein Strafurtheil
wegen Diebstahls aus dem ersten Jahre des neunzehnten Jahr¬
hunderts, und zwar S. 174, 175, s. auch meinen genannten Beitrag zum
14. Band, S. 229—258: Sehr qualificirter Diebstahl — Dritter
Diebstahl, und zwar S. 254—258, 2. Dritter Diebstahl.
*) Der Gerichtshof entschied sich, wie wir gesehen, für den Mittelweg,
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