Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 33 = [3.F.] Bd. 63 = Jg. 1853, Bd. 2 (1853))

276 B. XI. Steuer=Accessist Kirn, Einbruchsdieb von Profession rc. 
Todesstrafe bedroht ist*), nur zwanzigjähriges Zuchthaus eintreten 
läßt. Schwerlich könnte aber den Inquisiten eine Capitalstrafe 
treffen; er kann daher m. E. nicht mit der an deren Stelle getre¬ 
tenen zwanzigjährigen Gefängnißstrafe, sondern nur mit einer ge¬ 
ringern belegt werden; ich trage daher, nicht davon ausgehend 
daß der Angeschuldigte unverbesserlich sei, und in Betracht ziehend 
daß seine Vergehen zunächst Folgen der Leidenschaft waren, die er 
gegen seine Geliebte hegte, auf eine Gefängnißstrafe von sechs¬ 
zehn Jahren an,**) sowie selbstverständlich auf Cassation. 
*) Jene Verordnung vom 15. August 1763, s. meinen Beitrag zum 22. 
Band der Neuen Folge dieser Annalen S. 166-180: Ein Strafurtheil 
wegen Diebstahls aus dem ersten Jahre des neunzehnten Jahr¬ 
hunderts, und zwar S. 174, 175, s. auch meinen genannten Beitrag zum 
14. Band, S. 229—258: Sehr qualificirter Diebstahl — Dritter 
Diebstahl, und zwar S. 254—258, 2. Dritter Diebstahl. 
*) Der Gerichtshof entschied sich, wie wir gesehen, für den Mittelweg, 
Voage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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