C. III. Zur Geschichte des deutschen Criminalprozesses rc. 193
endlich gemüßigt gefunden, mit aufhebung der general inquisition
die Sache per specialem processum ferner rechtlicher Gebühr aus¬
zumachen und erörtern zu lassen. Und ob Wir wohl nach Anlei¬
tung der Rechte befugt gewesen, solchen process a captura anzu¬
fahen, so haben Wir jedoch auß gnädigster commiseration gegen
dein Weib und Kinder solche Schärfe beiseit gesetzt, und dich nur
mit einem leidlichen arrest beleget, benebens auch dir noch darzu
die freye Wahl gelassen, ob du solchen peinlichen process aus¬
stehen, oder dich sonst in güte mit Uns abfinden woltest, gestalt du
denn auch das letztere selbst erwehlet, und dich gegen einen gewissen
abolition Schein und Revers abzufinden erkläret. Nachdem Wir
nun dafür gehalten, du würdest diese Unsere Milde und Gütigkeit
für eine sonderbare Gnade annehmen, und das Werck zum Schluß
bringen lassen, hastu dich von andern Rathgebern dahin verleiten
lassen, das Werck mit Vorgebung ein und ander condition zu dif¬
seriren, und endlich als du gemercket, daß Uns auf solche Art mit
der abolition zuverfahren bedencklich, sondern Wir den special in¬
quisition process fortzustellen resolviren möchten, hastu ohneracht
du dich kaum einige stunde vorher mit einem Handschlag de novo
stark verbunden, biß zu Rechtlicher außübung dieser Sache den
arrest bey verlust aller deiner Güter genehm zu halten, und dich
einer schweren Kranckheit simulando im Bette angenommen, dich
bey finsterer Nacht auf flüchtigen Fuß gemachet, und also dadurch
nicht allein die wieder dich hafftende starcke indicia vergrössert, son¬
dern auch den altera vice angeordneten arrest gröblich violirt, und
also dem Rechten den Rücken zuwenden dich unternommen. Die¬
weil dir nun als einen verpflichteten Diener obliegt und gebühret,
auf alle obige gegen dich waltende und Zeit deiner geführten ad¬
ministration verübte schwere verbrechen Rede und Antwort zu ge¬
ben, und des process abzuwarten, du dich auch des angelegten
arrestes umb desto weniger zu beschwehren oder selbigen zu violiren
ursach gehabt, jemehr die klare und in diesen Chur-Sächsischen
Landen recipirte rechte vermögen, quod contra ejusmodi facino¬
rosos processus a captura incipiat. Als citiren, laden und hei¬
schen Wir dich durch dieses offene Edict, peremptorie, ernstlich be¬
fehlend, daß du auf den 26. Maji, welchen Wir dir hiermit für den
ersten, andern und dritten termin, endlich angesetzt haben wollen,
in selbst eigener Person, dich gen Weissenfels für das daselbst an¬
geordnete judicium honoratum stellest, den arrest haltest, auf die
articulos, welche dir alsdann sollen vorgehalten werden, mit Ja
Vorge
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zu Berlin