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zu S. 304 des vorigen Bandes der Annalen.
gewesen, wenn auch nicht zu einer Strafe, (der Versuch des wirk¬
lichen Falschmünzens hätte immer noch gefehlt) doch zu einem Er¬
kenntnisse führen müssen, das ihn nur in Mangel mehren Ver¬
dachts freigesprochen. Da aber der Apparat nur zum Theil vor¬
handen, so müßte man der suspicio zugleich die Eigenschaft ge¬
ben, das corpus delicti zu ergänzen, wenn man den
Verdacht, einen Versuch gemacht zu haben,
daraus schöpfen wollte.
Es würde also, selbst wenn R. die dem Gerichte übergebenen
Werkzeuge besessen, der Verdacht keineswegs begründet gewesen
sein, daß er einen Versuch gemacht, eben weil mit diesen Werk¬
zeugen, wie sie vorlagen, es nicht möglich war, es würde viel¬
mehr nur die Annahme gerechtfertigt gewesen sein, daß er rück¬
fällig zu werden, den Willen gehabt, und darauf würde ein
Straferkenniniß nicht haben gebaut werden können; war aber dieß
nicht möglich, so konnte auch ein Erkenntniß, das den Angeschul¬
digten in Mangel mehren Verdachts freisprach, nicht erfolgen,
wenn man nicht auch annahm, daß die suspicio das corpus de¬
licti zu ergänzen im Stande sei und daß sie das Vorhandensein
der fehlenden Werkzeuge supplirend, bis zum Verdachte des Ver¬
suchs ausreiche, und so, da wirklich nachgebildetes Geld nicht vor¬
handen, rücksichtlich der wirklichen Nachbildung den Urtelsspruch
„in Mangel mehren Verdachts" begründe.
Diese Bemerkungen, als meinen Ueberzeugung entsprechend,
wollte ich nicht unterlassen, der geehrten Redaction entgegenzu¬
setzen und will mich gern bescheiden, geirrt zu haben, wenn meine
Ansicht durch Gründe widerlegt wird. *)
Adv. Carl Eduard Hünich.
) Der Herausgeber bedauert, diese „Gegenbemerkung" bei deren Ein¬
gang der Druck des Aprilhefts der Annalen bereits beendigt war, erst hier
zum Abdruck bringen zu können, und behält sich vor, auf die in derselben
berührte Frage gelegentlich in d. Bl. zurückzukommen.
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Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin