Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 33 = [3.F.] Bd. 63 = Jg. 1853, Bd. 2 (1853))

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zu S. 304 des vorigen Bandes der Annalen. 
gewesen, wenn auch nicht zu einer Strafe, (der Versuch des wirk¬ 
lichen Falschmünzens hätte immer noch gefehlt) doch zu einem Er¬ 
kenntnisse führen müssen, das ihn nur in Mangel mehren Ver¬ 
dachts freigesprochen. Da aber der Apparat nur zum Theil vor¬ 
handen, so müßte man der suspicio zugleich die Eigenschaft ge¬ 
ben, das corpus delicti zu ergänzen, wenn man den 
Verdacht, einen Versuch gemacht zu haben, 
daraus schöpfen wollte. 
Es würde also, selbst wenn R. die dem Gerichte übergebenen 
Werkzeuge besessen, der Verdacht keineswegs begründet gewesen 
sein, daß er einen Versuch gemacht, eben weil mit diesen Werk¬ 
zeugen, wie sie vorlagen, es nicht möglich war, es würde viel¬ 
mehr nur die Annahme gerechtfertigt gewesen sein, daß er rück¬ 
fällig zu werden, den Willen gehabt, und darauf würde ein 
Straferkenniniß nicht haben gebaut werden können; war aber dieß 
nicht möglich, so konnte auch ein Erkenntniß, das den Angeschul¬ 
digten in Mangel mehren Verdachts freisprach, nicht erfolgen, 
wenn man nicht auch annahm, daß die suspicio das corpus de¬ 
licti zu ergänzen im Stande sei und daß sie das Vorhandensein 
der fehlenden Werkzeuge supplirend, bis zum Verdachte des Ver¬ 
suchs ausreiche, und so, da wirklich nachgebildetes Geld nicht vor¬ 
handen, rücksichtlich der wirklichen Nachbildung den Urtelsspruch 
„in Mangel mehren Verdachts" begründe. 
Diese Bemerkungen, als meinen Ueberzeugung entsprechend, 
wollte ich nicht unterlassen, der geehrten Redaction entgegenzu¬ 
setzen und will mich gern bescheiden, geirrt zu haben, wenn meine 
Ansicht durch Gründe widerlegt wird. *) 
Adv. Carl Eduard Hünich. 
) Der Herausgeber bedauert, diese „Gegenbemerkung" bei deren Ein¬ 
gang der Druck des Aprilhefts der Annalen bereits beendigt war, erst hier 
zum Abdruck bringen zu können, und behält sich vor, auf die in derselben 
berührte Frage gelegentlich in d. Bl. zurückzukommen. 
3 
Vorlage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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