C. Miscellen. Zur Gesch. d. Strafrechtspflege in d. hannöv. Landen. 311
bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts", verfaßt von dem Regierungsrath -
Dalius in Wernigerode, der auch in Bezug auf die Geschichte
des Strafrechts Beachtung verdient. So theilt er auch mit,
daß auch bei dem Todtschlag die Bürgschaft die Haft abgewendet -
habe. „Die Versöhnung mit den Erben des Entleibten -
hob auch in den meisten Fällen die Einmischung des
Richters." Als Beleg fügt der Verf. hinzu, das Bußgeld des
Andreas Koch für einen Todtschlag habe — 1550— in 30 Gulden
bestanden. Auch andere Verbrechen und Vergehen seien auf solche
Art gefühnt worden. Die angeführten Beispiele betreffen vorzugsweise -
Verwundungen. „Diese Strafen (die von der Aussöhnung -
mit dem Beschädigten unabhängig blieben), Bußen, Gerichtsgefälle -
genannt, waren ein nicht unbedeutender Theil der
landesherrlichen Einnahme, da sie oft unverhältnißmäßig hoch
gesetzt und als Einnahmequellen betrachtet wurden; angenehmer,
je unerwarteter sie kamen, um gerade eingetretenen Bedürfnissen
oder Lasten abzuhelfen. Die eigene Abtheilung der Rechnung,
welche sie aufzählt, ist für den Forscher ein sehr wichtiges Denkmal
der Sitten, Gebräuche und Lebensart jener Zeit. Eine Fuhre
oder ein Faß Duderstädter Bier (wie wir im 15. Jahrhundert
finden) war auch später keine ungewöhnliche Strafe, oder Arbeiten, -
Waaren, die Jemand vorräthig hatte; so die Hüttenmeister
Schienen und andere Geräthschaften („— 5 Schienen, daß er
mit einem Spieße schlagen wollen. 1506 —"). Doch manche
Verbrechen, als Raub, Diebstahl und vorsätzlicher Mord, oder
in Zeiten, welche mehr Strenge zu fordern schienen, ahndete
man mit peinlicher Strafe; der Frevler büßte mit Leib und
Leben. Der Nachrichter zu Wernigerode war mit für Elbingerode
bestellt. Andere wurden (eine im 16. Jahrhundert sehr gewöhnliche -
Strafart) des Landes verwiesen; aber nicht blos aus dem
Stolbergischen, sondern auch zugleich aus denen der Mitbelehnten
und Erbverbrüderten. Dem=entflohenen Thäter folgte unmittelbar -
eine Nachjagd vom Gerichtsherrn aufgebotener Unterthanen
durch fremdes Gebiet, so weit eine Spur reichte. Der, dem es glückte.
zu entkommen, erhielt mit seinen Beiständen gewöhnlich ein
sicheres Geleit, um unangetastet zur Vernehmung und Entschuldigung -
und dann wieder an den Ort der Zuflucht zurück
kommen zu können. Endlich durfte er auch wohl noch auf Gnade
rechnen und wurde milder behandelt, wenn er sich die Vorbitten
Mächtiger zu verschaffen wußte.*)
*) „Dreier adeligen Brauten und einiger dames" Vorbitten. S. den
N. Band der Neuen Folge dieser Annalen, S. 294.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin