Volltext : Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 32 = [3.F.] Bd. 62 = Jg. 1853, Bd. 1 (1853))

C.  Miscellen.  Zur  Gesch.  d.  Strafrechtspflege  in  d.  hannöv.  Landen.  311
bis  zur  Mitte  des  17.  Jahrhunderts",  verfaßt  von  dem  Regierungsrath -
  Dalius  in  Wernigerode,  der  auch  in  Bezug  auf  die  Geschichte
des  Strafrechts  Beachtung  verdient.  So  theilt  er  auch  mit,
daß  auch  bei  dem  Todtschlag  die  Bürgschaft  die  Haft  abgewendet -
  habe.  „Die  Versöhnung  mit  den  Erben  des  Entleibten -
  hob  auch  in  den  meisten  Fällen  die  Einmischung  des
Richters."  Als  Beleg  fügt  der  Verf.  hinzu,  das  Bußgeld  des
Andreas  Koch  für  einen  Todtschlag  habe  —  1550—  in  30  Gulden
bestanden.  Auch  andere  Verbrechen  und  Vergehen  seien  auf  solche
Art  gefühnt  worden.  Die  angeführten  Beispiele  betreffen  vorzugsweise -
  Verwundungen.  „Diese  Strafen  (die  von  der  Aussöhnung -
  mit  dem  Beschädigten  unabhängig  blieben),  Bußen,  Gerichtsgefälle -
  genannt,  waren  ein  nicht  unbedeutender  Theil  der
landesherrlichen  Einnahme,  da  sie  oft  unverhältnißmäßig  hoch
gesetzt  und  als  Einnahmequellen  betrachtet  wurden;  angenehmer,
je  unerwarteter  sie  kamen,  um  gerade  eingetretenen  Bedürfnissen
oder  Lasten  abzuhelfen.  Die  eigene  Abtheilung  der  Rechnung,
welche  sie  aufzählt,  ist  für  den  Forscher  ein  sehr  wichtiges  Denkmal
der  Sitten,  Gebräuche  und  Lebensart  jener  Zeit.  Eine  Fuhre
oder  ein  Faß  Duderstädter  Bier  (wie  wir  im  15.  Jahrhundert
finden)  war  auch  später  keine  ungewöhnliche  Strafe,  oder  Arbeiten, -
  Waaren,  die  Jemand  vorräthig  hatte;  so  die  Hüttenmeister
Schienen  und  andere  Geräthschaften  („—  5  Schienen,  daß  er
mit  einem  Spieße  schlagen  wollen.  1506  —").  Doch  manche
Verbrechen,  als  Raub,  Diebstahl  und  vorsätzlicher  Mord,  oder
in  Zeiten,  welche  mehr  Strenge  zu  fordern  schienen,  ahndete
man  mit  peinlicher  Strafe;  der  Frevler  büßte  mit  Leib  und
Leben.  Der  Nachrichter  zu  Wernigerode  war  mit  für  Elbingerode
bestellt.  Andere  wurden  (eine  im  16.  Jahrhundert  sehr  gewöhnliche -
  Strafart)  des  Landes  verwiesen;  aber  nicht  blos  aus  dem
Stolbergischen,  sondern  auch  zugleich  aus  denen  der  Mitbelehnten
und  Erbverbrüderten.  Dem=entflohenen  Thäter  folgte  unmittelbar -
  eine  Nachjagd  vom  Gerichtsherrn  aufgebotener  Unterthanen
durch  fremdes  Gebiet,  so  weit  eine  Spur  reichte.  Der,  dem  es  glückte.
zu  entkommen,  erhielt  mit  seinen  Beiständen  gewöhnlich  ein
sicheres  Geleit,  um  unangetastet  zur  Vernehmung  und  Entschuldigung -
  und  dann  wieder  an  den  Ort  der  Zuflucht  zurück
kommen  zu  können.  Endlich  durfte  er  auch  wohl  noch  auf  Gnade
rechnen  und  wurde  milder  behandelt,  wenn  er  sich  die  Vorbitten
Mächtiger  zu  verschaffen  wußte.*)
*)  „Dreier  adeligen  Brauten  und  einiger  dames"  Vorbitten.  S.  den
N.  Band  der  Neuen  Folge  dieser  Annalen,  S.  294.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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