Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 6 = [3.F.] Bd. 36 = Jg. 1846, Bd. 3 (1846))

8 A. I. Entwurf eines Strafges. geg. d. Mißbrauch d. Preßfr. selbst, 
öffentliche Lehrvorträge über deutsches gemeines Criminalrecht 
und Criminal prozeß gehalten hatte. 
Der Entwurf selbst. 
Praem. Tit. Principis serenissimi. 
Durch die von Uns, in dem Grundgesetze über die landstän= 
dische Verfassung, unseren getreuen Unterthanen zugesicherte 
Preßfreiheit haben Wir denselben sowohl einen Beweis Unseres 
sie ehrenden Zutrauens zu ihrer Denkart, welche den Mißbräu¬ 
chen einer nur selten eingeräumten Freiheit ohne Zweifel völlig 
abgeneigt ist, als auch eine neue Probe Unsres eignen, jeder¬ 
zeit bethätigten Wunsches, jeden unnöthigen Zwang und jede 
entbehrliche Beschränkung heilsamer Thätigkeit zu beseitigen, 
gegeben. Wir würden jedoch Unsern Regentenpflichten in An¬ 
sehung der Sicherstellung des öffentlichen und Privat-Wohles 
nicht zu genügen glauben, wenn wir, — bei der, neben Ein¬ 
führung der Preßfreiheit, bis auf wenige, die Wochenblätter 
betreffende, Ausnahmen, in Unsern Landen aufgehobenen Cen¬ 
sur der Druckschriften, — nun nicht wenigstens dem Mißbrauche, 
welchen Einzelne von der eingeräumten Preßfreiheit zu machen 
sich könnten beigehen lassen, dadurch entgegen zu wirken und 
zuvorzukommen Uns angelegen sein ließen, daß Wir, unter 
bestimmter Bezeichnung der strafbaren Fälle eines solchen 
Mißbrauchs, die einem jeden Frevler solcher Art drohenden 
Strafen und sonstigen nachtheiligen Folgen seines Vergehens 
zur allgemeinen, warnenden Kenntniß Unserer getreuen Un¬ 
terthanen brächten. 
Mit Einverständniß Unserer deshalb vernommenen Land¬ 
stände haben Wir daher folgendes Strafgesetz gegen den Mi߬ 
brauch der Preßfreiheit zu erlassen beschlossen: 
§. 1. 
Es versteht sich zuvörderst von selbst, daß, so oft sich je¬ 
mand der Buchdruckerpresse, Kupferstecherkunst u. d. als eines 
Mittels der Begehung oder Beförderung irgend eines anderen 
bestimmten Verbrechens oder Vergehens bedient, hierin stets 
ein, nach den Grundsätzen von Bestrafung solchen Verbrechens, 
ahndungswerther Mißbrauch der Preßfreiheit enthalten sei. 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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