Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 6 = [3.F.] Bd. 36 = Jg. 1846, Bd. 3 (1846))

6 A. I. Entwurf eines Strafges. geg. d. Mißbrauch d. Preßfr. selbst, 
großen Schatz mannichfaltiger Erfahrungen verband, sah die 
Unzertrennlichkeit solcher Präventiv=Maßregeln von der Gestat¬ 
tung der Preßfreiheit, gleich damals ein, als er — einer der 
ersten deutschen Bundesfürsten, welche den Artikel 13 der deutschen 
Bundesacte auf eine zeitgemäße Art wirklich ausgeführt haben, — sei¬ 
nem neu zusammengesetzten Großherzogthume, unter dem 5. Mai 1816 
eine gemeinsame landständische Verfassung verlieh und in dieser, unter 
Andern, auch „das Recht auf Freiheit der Presse" aus¬ 
drücklich „anerkannte und gesetzlich begründete," wel¬ 
ches Alles demnächst (den 13. März 1817) von der deutschen Bun¬ 
desversammlung gutgeheißen und garantirt worden ist*). Der ge¬ 
nannte treffliche Fürst ertheilte nämlich dem Verfasser des nach¬ 
stehenden Entwurfs, welcher damals in den großherzogl. Staats¬ 
dienst getreten war, bereits im Monate September 1816 den 
ehrenvollen Auftrag, ein Strafgesetz gegen die Mißbräuche 
der Preßfreiheit zu entwerfen und vorzulegen. Diesem höchsten 
Befehle wurde dann, im November des gedachten Jahres, durch 
den hier abgedruckten Entwurf, unter Beifügung der rechtferti¬ 
genden Gründe desselben, zu genügen versucht. Derselbe ist je¬ 
doch zum Gesetze eben so wenig erhoben worden, als überhaupt 
ein Strafgesetz dieser Art in den S. Weimar=Eisenachischen 
Landen bis jetzt ergangen ist. Vielmehr wurde die daselbst er¬ 
wähntermaßen anerkannte Preßfreiheit, mit Zustimmung der 
Landstände, schon im Jahre 1818 vorläufig wieder aufgehoben 
und die Censur wieder hergestellt" 
Wenn ich aber demohngeachtet gegenwärtig (nach Verlauf 
von beinahe 30 Jahren,) die Bekanntmachung jenes, ohne Er¬ 
folg gebliebenen Entwurfs und seiner Motive, in unveränderter 
Gestalt durch den Abdruck in diesen Annalen des Strafrechts, 
nach erhaltener höchster Erlaubniß, unternehme, so hat das kei¬ 
nen andern Grund noch Zweck, als den, die Aufmerksamkeit der 
deutschen Gesetzgeber auf einen Gegenstand hinzulenken, welcher 
meines Wissens — in Deutschland, natürlicherweise, da wir 
keine Preßfreiheit haben, bisher kaum beachtet worden ist, gleich¬ 
wohl nunmehr, im Falle der Bewilligung dieser Freiheit, un¬ 
vermeidlich in Frage kommen wird und doch seine eigenthümli¬ 
chen Schwierigkeiten haben dürfte. 
*) Von Rotteck und Welcker Staatslexikon 13. Band, Seite 351 ff. 
**) Von Rotteck und Welcker a. a. O. S. 361. 
Vorage: 
Max-Planck-Institut für 
DFC 
europäische Rechtsgeschichte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer