Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 6 = [3.F.] Bd. 36 = Jg. 1846, Bd. 3 (1846))

C. Miscellen. 
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ribus personis und deren Familien, die Abhauung der Hand 
und dergl. erkennt wird; Es würde demnach denen Standes¬ 
und Ädelichen auch honestioribus personis und deren Familien 
ein großer und unauslöschlicher Schimpff zugezogen werden, wenn 
sie in dem Consortio böser Buben und der geringsten condition 
zugleich zur Arbeit angehalten werden sollten. Zu dem so würde 
auch die Anzahl der Personen, so auf den Bau gebracht wür¬ 
den, allzugroß werden, indem die Landesverweisung sehr öfters 
erkennt zu werden pfleget, daher fast nicht genug Behältnisse 
zumahl nach Unterschied der Delinquenten zu erlangen sein, Zu 
geschweigen, was so vieler Leute Verpflegung kosten, und ob auch 
hinlängliche Arbeit vor sie zu finden sein würde, denn wenn die 
Aufbehaltung dergleichen Personen denen Unter Obrigkeiten auf¬ 
gebürdet werden sollte, würde solches zu ihrer großen Beschwer¬ 
lichkeit gereichen, jedoch ist Ew. K. M. allerunterthänigster Dank 
abzustatten, daß Sie die Landschaft bei der disposition in denen 
Erledigungen der Landes=Gebrechen de ao. 1661. Tit.: von Justi¬ 
tien-Sachen § 59 noch ferner allergnädigst schützen wollen; Allein 
weil bißhero unterschiedene Zweifel dabei moviret werden wollen; 
So haben wir aller unterthänigst zu bitten, damit denen die 
Ober=Gerichte zuständig schlechterdings verstattet werde, die zu¬ 
erkannten Geld-Strafen in obbemelten Fällen bei denen Orthen, 
wo ihnen die Obergerichte gehörig, ad pios usus anzuwenden, 
darbei dann zu Ew. K. M. und Ch. D. allergnädigster resolu- 
tion wir in tiefster Submission überlassen, ob, wenn der Ober¬ 
Richter den Vestungs=Bau oder die Arbeit in Gefängniß durch 
rechtl. Erkenntniß in eine Geld=Strafe zu verwandeln befugt, 
solches zu vorhero, ehe die Delinquenten auf den Vestungs-Bau 
und zur Arbeit im Gefängniß gebracht werden, oder auch nach 
der Zeit geschehen könne? Bleibet auch zu E. K. M. und Ch. 
D. höchst erleuchteten Entschließung anheim gestellt, ob Sie 
nicht verstatten wollten, daß die Rechts Collegia dieser Landen, 
die Gefängniß=Strafen bei denen Rügen- auch andern Inquisi¬ 
tion-Processen nicht nur mit Gelde sondern auch mit einer ge¬ 
wissen Arbeit alternirten; Wie den solches bei Ew. K. M. Amts¬ 
Unterthanen auf ergangenen allergnädigsten Special=Befehl allbereit 
mit guten Nutzen geschiehet, und denen Delinquenten vor jeden 
Tag Gefängniß 3 Tage lang eine gewiße Arbeit zu verrichten 
auferleget wird. 
Vorlage 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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