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Strafgesetzes.
ad §. 3 des vorgeschlagenen
Strafe zu bedrohen?" Mit andern Worten: in welchen Fällen
die gesetzgebende Weisheit es anrathe, festzusetzen, daß der Mi߬
brauch der Preßfreiheit ein eigenes Vergehen enthalten soll?
Da, ohne genügende Gründe nichts an und für sich
Erlaubtes vom Staate verboten und noch weniger mit Strafe
bedrohet werden sollte, so muß man, — um jene Frage richtig
zu beantworten, — die Gattungen von Fällen aufsuchen, in
denen sich hinreichende Gründe dafür finden, das Drucken
selbst dann zu verbieten, wenn es gleich keine Art von
Rechtsverletzung (so lange noch kein spezielles Verbot
dieses Falles erlassen ist) enthalten würde.
Eine von diesen Gattungen, könnte nun aus dem Ge¬
sichtspunkte hervorgehen, daß der Drucker (der z. E. keine
Konzession erhalten hätte, obgleich das Recht zu Anlegung von
Druckereien solche forderte) überall nicht befugt sei, irgend
etwas, wäre es auch (objektiv oder materiell betrachtet) noch
so untadelhaft! abzudrucken; allein von solchen Fällen ist hier
im Gesetze gegen den Mißbrauch der Preßfreiheit, keine
Rede: daher müssen bei der vorliegenden Frage, die Gründe
eines zu erlassenden Strafverbots nicht von der Handlung,
(dem Akt) sondern nur vom Gegenstande des Druckens und
von den Wirkungen, welche das Drucken solcher Gegenstände
erzeugen kann, hergeleitet werden; und dieses sind mithin die
andern Gattungen von Fällen, wobei die an und für sich
erlaubte That des Druckens, möglicherweise, ein positives
Verbot veranlassen könnte.
§. 7.
Betrachten wir nun die gedenkbaren Gegenstände einer
Druckschrift (worunter übrigens auch Kupferstiche u. drgl. begriffen
werden müssen, wie sich unten §. 17 ergeben wird), so werden
sich solche auf die zwei Klassen zurückführen lassen:
1. Gedanken, Ideen;
2. Thatsachen in eigentlicher Bedeutung;
jene umfassen sowohl Urtheile oder Meinungen eines vernünftigen
Subjekts, als auch die Vorstellung von zukünftigen Ereignissen
aller Art; Diese hingegen, begreifen, nicht nur vergangene
Handlungen aller Art, folglich auch Reden rc. sondern
außerdem auch gegenwärtige oder vergangene Eigenschaften
irgend eines Gegenstandes, unter sich.
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte