Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 6 = [3.F.] Bd. 36 = Jg. 1846, Bd. 3 (1846))

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Strafgesetzes. 
ad §. 3 des vorgeschlagenen 
Strafe zu bedrohen?" Mit andern Worten: in welchen Fällen 
die gesetzgebende Weisheit es anrathe, festzusetzen, daß der Mi߬ 
brauch der Preßfreiheit ein eigenes Vergehen enthalten soll? 
Da, ohne genügende Gründe nichts an und für sich 
Erlaubtes vom Staate verboten und noch weniger mit Strafe 
bedrohet werden sollte, so muß man, — um jene Frage richtig 
zu beantworten, — die Gattungen von Fällen aufsuchen, in 
denen sich hinreichende Gründe dafür finden, das Drucken 
selbst dann zu verbieten, wenn es gleich keine Art von 
Rechtsverletzung (so lange noch kein spezielles Verbot 
dieses Falles erlassen ist) enthalten würde. 
Eine von diesen Gattungen, könnte nun aus dem Ge¬ 
sichtspunkte hervorgehen, daß der Drucker (der z. E. keine 
Konzession erhalten hätte, obgleich das Recht zu Anlegung von 
Druckereien solche forderte) überall nicht befugt sei, irgend 
etwas, wäre es auch (objektiv oder materiell betrachtet) noch 
so untadelhaft! abzudrucken; allein von solchen Fällen ist hier 
im Gesetze gegen den Mißbrauch der Preßfreiheit, keine 
Rede: daher müssen bei der vorliegenden Frage, die Gründe 
eines zu erlassenden Strafverbots nicht von der Handlung, 
(dem Akt) sondern nur vom Gegenstande des Druckens und 
von den Wirkungen, welche das Drucken solcher Gegenstände 
erzeugen kann, hergeleitet werden; und dieses sind mithin die 
andern Gattungen von Fällen, wobei die an und für sich 
erlaubte That des Druckens, möglicherweise, ein positives 
Verbot veranlassen könnte. 
§. 7. 
Betrachten wir nun die gedenkbaren Gegenstände einer 
Druckschrift (worunter übrigens auch Kupferstiche u. drgl. begriffen 
werden müssen, wie sich unten §. 17 ergeben wird), so werden 
sich solche auf die zwei Klassen zurückführen lassen: 
1. Gedanken, Ideen; 
2. Thatsachen in eigentlicher Bedeutung; 
jene umfassen sowohl Urtheile oder Meinungen eines vernünftigen 
Subjekts, als auch die Vorstellung von zukünftigen Ereignissen 
aller Art; Diese hingegen, begreifen, nicht nur vergangene 
Handlungen aller Art, folglich auch Reden rc. sondern 
außerdem auch gegenwärtige oder vergangene Eigenschaften 
irgend eines Gegenstandes, unter sich. 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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