Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 7 = [3.F.] Bd. 37 = Jg. 1846, Bd. 4 (1846))

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C. Literaturbericht. 
lungen sind, wie bereits angedeutet wurde, Excurse (S. 113— 
331) in sehr zweckmäßiger Anordnung beigefügt, worin die 
Quellen, die Literatur und die nähere Begründung der vorge¬ 
tragenen Ergebnisse enthalten sind. 
Theorie und Praxis des Liv-, Esth- und 
Curländischen Criminalrechts in einer Darstel¬ 
lungvon Rechtsfällen mit Excursen von Dr. Ed. Osen¬ 
brüggen, Prof. in Dorpat. 1. Lief. Dorpat, 
Kluge, 1846. XII. u. 165 S. gr. 8. 
Der Herr Verf. hat bei Abfassung dieses Werkes zunächst 
Criminalpractica für diejenigen seiner Schüler im Auge gehabt, 
die schon eine Bekanntschaft der Theorie des Criminalrechts und 
des Criminalprocesses sich erworben haben, und die nun zur An¬ 
wendung ihres gewonnenen Wissens hingeleitet werden sollen. Diese 
jungen Juristen sollen unter- und obergerichtliche Urtheile und De¬ 
fensionen ausarbeiten. Mit Rücksicht hierauf sind nun in diesem 
Werke eine Anzahl Rechtsfälle in Relationsform jedem Capitel 
vorangestellt, und am Schlusse noch verschiedene Fälle als schwerere 
Aufgaben angefügt. Mit diesem ursprünglichen Zwecke verband 
aber der Hr. Verf. die fernere Absicht, sein Werk zu einem prak¬ 
tischen Handbuche des Liv=, Esth= und Curländischen 
Criminalrechts zu machen, und diese Seite desselben ist die, 
welche es an sich und insbesondere für den deutschen Rechtsge¬ 
lehrten von besonderer Bedeutung erscheinen läßt. Der gegen¬ 
wärtige Zeitpunkt, wo das neue Russische „Gesetzbuch der Criminal¬ 
und Correctionsstrafen" ins Leben getreten ist, eignet sich zu einer 
solchen wissenschaftlichen Begründung der Criminalpraxis, mit 
nothwendiger Berücksichtigung ihrer historischen Gestaltung und 
andererseits vom Standpunkte der neueren Strafrechtstheorie aus, 
gewiß ganz vorzüglich, und wie wir hieran die besten Hoffnungen 
für einen wohlthätigen Einfluß dieses Werkes auf die juristische 
Thätigkeit der Provinzen, deren praktisches Recht es behandelt, zu 
knüpfen haben, so können wir von einem allgemeinen wissen¬ 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
FG
	        
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