Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 7 = [3.F.] Bd. 37 = Jg. 1846, Bd. 4 (1846))

330 B. Miscellen. 4. Ein Anfang des mündlichen und theilweise rc. 
Im letzteren Falle ist zugleich den Mitgliedern der Com¬ 
pagnie, welcher der Angeschuldigte angehört, zu eröffnen, daß 
ihnen das Erscheinen bei der Hauptuntersuchung gestattet ist. 
§. 6. 
(2. Abnahme des Handschlags und Verlesung 
der Anklage.) Nachdem in der für das Hauptverfahren anbe¬ 
raumten Sitzung Angeschuldigte und Zeugen, resp. auch der Ver¬ 
theidiger und die Compagniemitglieder vorgelassen worden sind, 
nimmt der vom Vorsitzenden bestellte Instruent den Zeugen den 
Handschlag ab und theilt hierauf die Anklage mit. 
§. 7. 
(3. Vernehmung durch den Instruenten.) Hier¬ 
nächst schreitet derselbe zur Vernehmung des Angeschuldigten und 
der einzelnen Zeugen, richtet hierauf an dieselben die zur Erläu¬ 
terung noch nöthig scheinenden Fragen und gestattet schließlich dem 
Angeschuldigten, resp. dessen Vertheidiger, zur Vertheidigung 
zu sprechen auch zu diesem Behufe Fragen an die Zeugen richten 
zu lassen. 
§. 8 
(4. Erläuterungsfragen der Ausschußmitglieder.) 
Nach dessen Erfolg und auch vorher gestattet der Vorsitzende den 
Ausschußmitgliedern, die ihnen zur Erläuterung noch nöthig 
scheinenden Fragen an den Angeschuldigten oder die Zeugen 
zu richten. 
§. 9. 
(5. Fragstellung.) Ist dies Alles geschehen, so läßt der 
Vorsitzende die Vorgeladenen abtreten, und der Instruent macht 
hierauf, nachdem er dem Ausschusse vorher noch ein Resumé ge¬ 
geben, seine Vorschläge über die Stellung der That- und 
Rechtsfragen. 
§. 10. 
(6. Abstimmung und Urtheilsfällung.) Ist die 
Fragstellung genehmigt, so verschreitet der Vorsitzende zur Ab¬ 
stimmung, nach deren Erfolg der Instruent das Urtheil mit den 
Entscheidungsgründen sofort zu entwerfen und der Genehmigung 
des Ausschusses zu unterbreiten hat. 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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