330 B. Miscellen. 4. Ein Anfang des mündlichen und theilweise rc.
Im letzteren Falle ist zugleich den Mitgliedern der Com¬
pagnie, welcher der Angeschuldigte angehört, zu eröffnen, daß
ihnen das Erscheinen bei der Hauptuntersuchung gestattet ist.
§. 6.
(2. Abnahme des Handschlags und Verlesung
der Anklage.) Nachdem in der für das Hauptverfahren anbe¬
raumten Sitzung Angeschuldigte und Zeugen, resp. auch der Ver¬
theidiger und die Compagniemitglieder vorgelassen worden sind,
nimmt der vom Vorsitzenden bestellte Instruent den Zeugen den
Handschlag ab und theilt hierauf die Anklage mit.
§. 7.
(3. Vernehmung durch den Instruenten.) Hier¬
nächst schreitet derselbe zur Vernehmung des Angeschuldigten und
der einzelnen Zeugen, richtet hierauf an dieselben die zur Erläu¬
terung noch nöthig scheinenden Fragen und gestattet schließlich dem
Angeschuldigten, resp. dessen Vertheidiger, zur Vertheidigung
zu sprechen auch zu diesem Behufe Fragen an die Zeugen richten
zu lassen.
§. 8
(4. Erläuterungsfragen der Ausschußmitglieder.)
Nach dessen Erfolg und auch vorher gestattet der Vorsitzende den
Ausschußmitgliedern, die ihnen zur Erläuterung noch nöthig
scheinenden Fragen an den Angeschuldigten oder die Zeugen
zu richten.
§. 9.
(5. Fragstellung.) Ist dies Alles geschehen, so läßt der
Vorsitzende die Vorgeladenen abtreten, und der Instruent macht
hierauf, nachdem er dem Ausschusse vorher noch ein Resumé ge¬
geben, seine Vorschläge über die Stellung der That- und
Rechtsfragen.
§. 10.
(6. Abstimmung und Urtheilsfällung.) Ist die
Fragstellung genehmigt, so verschreitet der Vorsitzende zur Ab¬
stimmung, nach deren Erfolg der Instruent das Urtheil mit den
Entscheidungsgründen sofort zu entwerfen und der Genehmigung
des Ausschusses zu unterbreiten hat.
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte