B. Miscellen. 4. Ein Anfang des mündlichen und theilweise rc. 329
einer theilweisen Oeffentlichkeit auf dieses Verfahren über¬
zutragen. Der auf Antrag eines Mitglieds des Ausschusses, Adv.
Dr. Stephani, abgefaßte Entwurf hierzu lautet folgendermaßen:
§. 1.
(Anzeige oder Anschuldigung.) Auf eine an den
Ausschuß gebrachte Anzeige oder Anschuldigung entscheidet derselbe
zuvörderst, ob die Sache zur vorgängigen Erörterung zu verweisen
oder ob dieselbe (z. B. wegen Incompetenz oder Verjährung)
sofort abzuweisen, sei.
§. 2.
(Bestellung des Instruenten.) Im ersteren Falle be¬
auftragt der Vorsitzende gleichzeitig ein Mitglied des Ausschusses
(Instruent) mit dieser Erörterung zum Zweck der vorläufigen
Feststellung des Thatbestandes und der Beweismittel.
§. 3.
(Vorgängige Erörterung.) Der also Beauftragte, der
Instruent, hat hierauf den Angeschuldigten, so wie alle Belastungs¬
und Vertheidigungs-Zeugen, durch Vermittelung des Vorsitzenden,
mündlich und zwar ohne Präjudiz vorladen zu lassen und sich
alsdann der Vernehmung der Genannten zu unterziehen, worüber
vom Protokollanten ein gewöhnliches Protokoll aufzunehmen ist.
§. 4.
(Entschließung des Ausschusses hierauf.) Ueber
das Resultat dieser Erörterung hat der Instruent dem Ausschusse
in dessen nächster Sitzung summarischen Bericht zu erstatten, da¬
mit derselbe über das weiter in der Sache Vorzunehmende Ent¬
schließung fasse.
§. 5.
(Hauptverfahren. 1. Vorladung des Angeschul¬
digten und der Zeugen.) Beschließt der Ausschuß hierauf
Verweisung zum Hauptverfahren, so erfolgt nach Maßgabe von
§. 8. des Gesetzes vom 25. Juni 1840*) die Vorladung des
Angeschuldigten und der Zeugen, da nöthig unter Verstärkung des
Ausschusses.
Daselbst heißt es: „Die Vorladung erfolgt unter Verwarnung
daß der Angeschuldigte im Falle seines Außenbleibens, des Gerügten für ge¬
ständig und überführt erachtet und mit Zuerkennung der darauf gesetzten
Strafe werde verfahren werden."
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte