Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 7 = [3.F.] Bd. 37 = Jg. 1846, Bd. 4 (1846))

B. Miscellen. 4. Ein Anfang des mündlichen und theilweise rc. 329 
einer theilweisen Oeffentlichkeit auf dieses Verfahren über¬ 
zutragen. Der auf Antrag eines Mitglieds des Ausschusses, Adv. 
Dr. Stephani, abgefaßte Entwurf hierzu lautet folgendermaßen: 
§. 1. 
(Anzeige oder Anschuldigung.) Auf eine an den 
Ausschuß gebrachte Anzeige oder Anschuldigung entscheidet derselbe 
zuvörderst, ob die Sache zur vorgängigen Erörterung zu verweisen 
oder ob dieselbe (z. B. wegen Incompetenz oder Verjährung) 
sofort abzuweisen, sei. 
§. 2. 
(Bestellung des Instruenten.) Im ersteren Falle be¬ 
auftragt der Vorsitzende gleichzeitig ein Mitglied des Ausschusses 
(Instruent) mit dieser Erörterung zum Zweck der vorläufigen 
Feststellung des Thatbestandes und der Beweismittel. 
§. 3. 
(Vorgängige Erörterung.) Der also Beauftragte, der 
Instruent, hat hierauf den Angeschuldigten, so wie alle Belastungs¬ 
und Vertheidigungs-Zeugen, durch Vermittelung des Vorsitzenden, 
mündlich und zwar ohne Präjudiz vorladen zu lassen und sich 
alsdann der Vernehmung der Genannten zu unterziehen, worüber 
vom Protokollanten ein gewöhnliches Protokoll aufzunehmen ist. 
§. 4. 
(Entschließung des Ausschusses hierauf.) Ueber 
das Resultat dieser Erörterung hat der Instruent dem Ausschusse 
in dessen nächster Sitzung summarischen Bericht zu erstatten, da¬ 
mit derselbe über das weiter in der Sache Vorzunehmende Ent¬ 
schließung fasse. 
§. 5. 
(Hauptverfahren. 1. Vorladung des Angeschul¬ 
digten und der Zeugen.) Beschließt der Ausschuß hierauf 
Verweisung zum Hauptverfahren, so erfolgt nach Maßgabe von 
§. 8. des Gesetzes vom 25. Juni 1840*) die Vorladung des 
Angeschuldigten und der Zeugen, da nöthig unter Verstärkung des 
Ausschusses. 
Daselbst heißt es: „Die Vorladung erfolgt unter Verwarnung 
daß der Angeschuldigte im Falle seines Außenbleibens, des Gerügten für ge¬ 
ständig und überführt erachtet und mit Zuerkennung der darauf gesetzten 
Strafe werde verfahren werden." 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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