Jiniun.
Rechtsfälle.
VII.
tia
Königreich Preussen.
S7
B.
Untersuchung gegen den Buchhändler
wegen verschiedener politischer Vergehen.
Nach den vom Angeschuldigten mitgetheilten Aktenstücken.
(Schluß aus dem vorigen Hefte.)
Nachdem dem Herrn B. das (im vorigen Hefte mitgetheilte)
freisprechende Erkenntniß der Juristenfacultät zu Berlin publicirt
worden war, wurde er am 12. Febr. 1835 mit der Weisung
entlassen, das Fürstenthum Sondershausen zu verlassen. Um
Abschrift des Erkenntnisses zu erhalten, hielt er sich noch drei
Tage in Arnstadt auf und wollte am 16. Febr. abreisen, als er
Tags vorher zum zweitenmale, und zwär auf Requisition der
Preußischen Regierung verhaftet und sofort unter Gensdarmerie¬
escorte nach Berlin transportirt ward. Hier wurde eine Unter¬
suchung gegen ihn eröffnet, über welche das Nähere aus den
nachfolgend mitgetheilten Entscheidungsgründen hervorgeht. Die¬
selbe dauerte 14½ Monate und ward am 13. April 1836 ge¬
geschlossen; 24 Monate später ward Herr B. entlassen und
kehrte nach seinem Geburtslande Sachsen zurück. Während seines
dortigen Aufenthaltes erging folgendes erstinstanzliche Erkenntniß
7 *) Wir machen auf dasselbe insbesondere auch wegen der darin aus¬
führlich entwickelten Grundsätze über die Gränzen der erlaubten und der
strafbaren Verbreitung von Schriften aufmerksam.
F. A. f. d. u. a. C. R. XXXVII. 3.
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Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
FG