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C. Miscellen.
der durch die Hütung etwa Beschädigte Schadensersatz nicht
verlangt habe, durch das Gesetz lediglich zur Erlegung der Geld¬
buße verpflichtet werde, und deshalb auch weiter von ihm nichts,
am allerwenigsten aber gleich bei der ersten Anzeige, daß er
für den Hirten zu zahlen habe, für jeden Fall 6 gr. Executions¬
Gebühren haben gefordert werden dürfen.
Die Königl. Landdrostei aber fand das ganze Verfahren
völlig in der Ordnung und „gerechtfertigt durch den Art. 30
des Gesetzes vom 24. Oct. 1840, durch welchen zugleich eine
Strafverwandlung gegen den Schäferknecht ausgeschlossen werde,
indem der Herr für denselben sowohl die Strafe als den Scha¬
densersatz, — wohin auch die ergangenen Kosten gehören (?!)¬
zu entrichten habe; die Verfügung der Execution aber nach vor¬
heriger Anmahnung vollkommen gerechtfertigt sei" (wobei denn
freilich ganz übersehen ist, daß die Beschwerde gerade darin zum
Theil bestand, daß gleich bei der ersten Anzeige davon, daß
und was zu zahlen sei, wo also füglich noch nicht einmal von
einer Anmahnung die Rede sein konnte, Executions-Gebühren
gefordert worden).
Das Königl. Ministerium des Innern, welches gleich der
Landdrostei einen Recurs nicht erforderlich, sondern eine einfache
Beschwerde in Gemäßheit des Art. 111 des Gesetzes vom 19.
Nov. 1840 zulässig erkannte, weil nicht sowohl wider ein, ge¬
gen den Dienstherrn ergangenes, Straferkenntniß, als wegen
des, bei Gelegenheit eines solchen gegen den Hirten, beobachteten
Verfahrens in Beziehung auf den Dienstherrn, Beschwerde ge¬
führt ward, gab, ohne auf die einzelnen auch vor ihm erörter¬
ten Beschwerde=Punkte schon einzugehen, nachstehende Ent¬
scheidung ab:
„Die von dem Oekonomen R... in E. angebrachte Be¬
schwerde wegen Beitreibung von Strafen, erkennen wir als be¬
gründet insofern an, als mit der Execution ohne vorgängiges
Gehör und Erkenntniß vorgeschritten ist.
Wenn nämlich der Beschwerdeführer auch zur Zahlung der
Strafe und des Schadensersatzes subsidiarisch im vorliegenden
Falle für verpflichtet erachtet werden möchte, so ermächtigt das
Gesetz doch den Polizeirichter nicht, die Execution gegen den
subsidiarisch Verpflichteten, auf den Grund des nur gegen den
Hauptschuldigen gesprochenen Urtheils zu verhängen.
Eine solche ausdrückliche Bestimmung würde aber nur eine
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG