Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 7 = [3.F.] Bd. 37 = Jg. 1846, Bd. 4 (1846))

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C. Miscellen. 
selbst bei kleinern Anlässen, zu leiden geneigt zu sein pflegt, 
nicht für uninteressant erachtet werden, die erwähnte Gesetzes¬ 
Vorschrift einer kurzen Erörterung zu unterziehen, zumal bei 
der Darstellung des einzelnen Falles, der zu vorliegender Mit= 
theilung die Veranlassung gegeben hat, sich einige weitere Be¬ 
trachtungen dem Leser darbieten werden. 
Es kann wohl nicht zweifelhaft sein, daß der hier besprochene 
Art. 30 den Dienstherrn des Hirten subsidiarisch verpflichte, und 
es ist solches auch, so viel bekannt, bei der Anwendung dessel¬ 
ben nie in Zweifel gezogen. 
Daraus würde, so viel namentlich die Strafe anlangt, 
folgen, daß, so lange dieselbe an dem Hirten selbst irgend voll¬ 
streckt werden kann, also auch im Falle des Unvermögens des¬ 
selben, durch die in dem Art. 36 desselben, und 115 des Ge¬ 
setzes vom 19. Nov. 1840, das Verfahren in Polizeistrafsachen 
betreffend, gestattete Umwandlung der Geldbuße in Gefängni߬ 
oder Arbeitsstrafe, der Dienstherr mit der Strafe verschont blei¬ 
den muß, wenngleich rücksichtlich der Entschädigung er in sol¬ 
chem Falle ohne Weiteres zu haften hat; denn Zweck aller Straf= 
gesetze ist doch, daß, so weit als irgend möglich, der wahre 
Schuldige gestraft werde, und nicht, daß möglichst viel Geld 
zur Strafcasse komme. 
So viel aber das gegen den subsidiarisch haftenden Dienst¬ 
herrn einzuhaltende Verfahren angeht, so scheint es in der Natur 
der Sache zu liegen, daß, sobald sich herausstellt, der Fall des 
Haftens des Dienstherrn liege vor, diesem, dem meistens gar 
nichts oder doch nichts Zuverlässiges von dem gegen den Hir= 
ten Statt gehabten Verfahren zur Kunde gekommen sein wird. 
gehörig zu eröffnen sei, daß, warum und wie viel er für seinen 
Hirten zu bezahlen habe, damit er entweder das gutwillig thun, 
oder wider die Anmuthung seine etwaigen Zuständigkeiten wahr¬ 
nehmen kann. 
In einem vorgekommenen Falle hat das nachstehend be¬ 
schriebene Verfahren stattgefunden. 
Dem Oekonomen R. zu E., Amts L., zeigte der Untervogt 
einen weder mit Unter= noch mit Ueberschrift versehenen Zettel 
vor, auf dem unter Andern stand: 
„R....'s Schäferknecht zweimal 1 thlr. 16 gr. von 
R.... einzuziehen. 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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