Volltext : Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 14 = [3.F.] Bd. 44 = Jg. 1848, Bd. 3 (1848))

Von  einem  Mitgliede  eines  obersten  Gerichtshofes.
jenigen  liege,  welche  mit  diesem  Verstande  aus  dem  Volke  als
die  dazu  tüchtigsten  zur  Beurtheilung  von  Criminalsachen  gewählt
werden.
Wenn  es  daher  nach  diesen  beiden,  von  dem  Vf.  als  Trugschlüsse -
  bezeichneten  Conclusionen  demselben  vor  allen  klar  zu  sein
scheint,  daß  sie  an  dem  logischen  Gebrechen  litten,  zu  viel  zu  beweisen, -
  weil,  wenn  der  gemeine  Menschenverstand  über  die  Existenz
einer  jeden  Thatsache  abzuurtheilen  fähig  und  berechtigt  sei,  alle
Scienzen,  insbesondere  alle  Fachwissenschaften,  entbehrt  werden
müßten,  so  hat  der  Vf.  seinem  ersten  sg.  Trugschlusse  eine  solche
Behauptung  nach  der  Terminologie  der  Logik,  wie  sie  in  dieser
Allgemeinheit  nie  aufgestellt  werden  kann,  und  mit  Grund  nie
aufgestellt  worden  ist,  untergeschoben,  mithin  erschlichen;  in  seinem
zweiten  sg.  Trugschlusse  aber,  wo  allein  von  dem  gemeinen  Menschenverstande, -
  als  zum  Urtheile  über  die  Evidenz  von  Criminalthatsachen -
  nach  dem  allgemeinen  Rechtsgefühle  befähigt,  die  Rede
ist,  dieses  Urtheil  hierauf  lediglich  beschränkt,  mithin  nicht  als  von
jeder  Thatsache  behauptet,  so  daß  der  von  ihm  gezogene  sg.  Trugschluß -
  wenigstens  nicht  an  dem  Gebrechen  leidet,  zu  viel  zu  beweisen. -

Kann  nun  aber  der  Obersatz  nicht  aufgestellt  werden,  und  ist
derselbe  auch  nie  mit  Grund  aufgestellt  worden,  daß  der  gemeine
Menschenverstand  über  die  Eristenz  einer  jeden  Thatsache  abzuurtheilen -
  fähig  und  berechtigt  sei,  so  kann  auch  daraus,  weil
Jedermann  solchen  Verstand  habe,  nicht  geschlossen  und  behauptet
werden,  daß  alle  Scienzen,  insbesondere  die  Fachwissenschaften,
entbehrlich  seien.
Die  Beispiele  übrigens,  welche  der  Vf.  von  der  Medicin  und
der  Geschichtsforschung  hernimmt,  passen  nicht.  Denn  aus  den
Symptomen  eines  thierischen  Körpers  zu  beurtheilen,  nicht  nur,
ob  eine  Krankheit,  sondern  auch  welche,  vorhanden  sei,  um  aus
dem  ganzen  Reiche  ärztlicher  Beobachtungen  und  Erfahrungen  die
bisher  dagegen  mit  Erfolg  angewendeten  Mittel  zu  verordnen;
aus  den  geschichtlichen  Ueberlieferungen  aber  zu  beurtheilen,  ob
ein  Dichter  Homer,  eine  Päpstin  Johanna,  ein  Volksbefreier  Tell
gelebt  habe;  ob  also  nach  der  Kenntniß  und  Prüfung  der  verschiedenen -
  historischen  Ueberlieferungen  eine  Thatsache  als  historisch  begründet -
  anzunehmen  sei;  dieses  ist  offenbar  sehr  verschieden  von
dem  Urtheile  darüber,  ob  eine  Veränderung  der  Außenwelt  durch
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