Von einem Mitgliede eines obersten Gerichtshofes.
jenigen liege, welche mit diesem Verstande aus dem Volke als
die dazu tüchtigsten zur Beurtheilung von Criminalsachen gewählt
werden.
Wenn es daher nach diesen beiden, von dem Vf. als Trugschlüsse -
bezeichneten Conclusionen demselben vor allen klar zu sein
scheint, daß sie an dem logischen Gebrechen litten, zu viel zu beweisen, -
weil, wenn der gemeine Menschenverstand über die Existenz
einer jeden Thatsache abzuurtheilen fähig und berechtigt sei, alle
Scienzen, insbesondere alle Fachwissenschaften, entbehrt werden
müßten, so hat der Vf. seinem ersten sg. Trugschlusse eine solche
Behauptung nach der Terminologie der Logik, wie sie in dieser
Allgemeinheit nie aufgestellt werden kann, und mit Grund nie
aufgestellt worden ist, untergeschoben, mithin erschlichen; in seinem
zweiten sg. Trugschlusse aber, wo allein von dem gemeinen Menschenverstande, -
als zum Urtheile über die Evidenz von Criminalthatsachen -
nach dem allgemeinen Rechtsgefühle befähigt, die Rede
ist, dieses Urtheil hierauf lediglich beschränkt, mithin nicht als von
jeder Thatsache behauptet, so daß der von ihm gezogene sg. Trugschluß -
wenigstens nicht an dem Gebrechen leidet, zu viel zu beweisen. -
Kann nun aber der Obersatz nicht aufgestellt werden, und ist
derselbe auch nie mit Grund aufgestellt worden, daß der gemeine
Menschenverstand über die Eristenz einer jeden Thatsache abzuurtheilen -
fähig und berechtigt sei, so kann auch daraus, weil
Jedermann solchen Verstand habe, nicht geschlossen und behauptet
werden, daß alle Scienzen, insbesondere die Fachwissenschaften,
entbehrlich seien.
Die Beispiele übrigens, welche der Vf. von der Medicin und
der Geschichtsforschung hernimmt, passen nicht. Denn aus den
Symptomen eines thierischen Körpers zu beurtheilen, nicht nur,
ob eine Krankheit, sondern auch welche, vorhanden sei, um aus
dem ganzen Reiche ärztlicher Beobachtungen und Erfahrungen die
bisher dagegen mit Erfolg angewendeten Mittel zu verordnen;
aus den geschichtlichen Ueberlieferungen aber zu beurtheilen, ob
ein Dichter Homer, eine Päpstin Johanna, ein Volksbefreier Tell
gelebt habe; ob also nach der Kenntniß und Prüfung der verschiedenen -
historischen Ueberlieferungen eine Thatsache als historisch begründet -
anzunehmen sei; dieses ist offenbar sehr verschieden von
dem Urtheile darüber, ob eine Veränderung der Außenwelt durch
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