Inhaltsverzeichnis : Bracht, Prosper: ¬Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen

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VI.
Verhältniß  der  Rechtswissenschaft ¬
  zum  Gesetz.
Das  in  Beziehung  auf  das  Verhältniß  der  Rechtswissenschaft =
  zum  Gesetze  zu  sagen  ist,  läßt  sich  füglich ¬
  an  Dasjenige  anknüpfen,  was  v.  Savigny
über  die  »Ergänzungsmittele  des  Gesetzes  und  deren ¬
  Anwendung  beim  Code  äußert.
Nach  dem  bereits  Gesagten,  insbesondere  nach
der  oben  angeführten  Versicherung  eines  unserer
achtungswerthesten  Praktiker,  »daß  in  unserem
Rechte  kaum  ein  Zweifel  existiren  kann,  der  sich
nicht  schon  durch  eine  gründliche  Entscheidung  über
das  Prinzip  erledigt,a  kann  Dasjenige  nur  sehr
wunderlich  erscheinen,  was  v.  Savigny  über  die
neben  unserm  Gesetze  bestehenden  Rechtsquellen
bemerkt.  Indem  er  nemlich  von  Demjenigen  spricht,
»was  in  subsidium  gelten  soll,  wo  der  Code  nicht
zureicht,  «  *)  führt  er  alle  bei  den  Franzosen  er*) ¬
  Vom  Beruf  u.  s.  w.  Seite  73.  folg.
            
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