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VI.
Verhältniß der Rechtswissenschaft ¬
zum Gesetz.
Das in Beziehung auf das Verhältniß der Rechtswissenschaft =
zum Gesetze zu sagen ist, läßt sich füglich ¬
an Dasjenige anknüpfen, was v. Savigny
über die »Ergänzungsmittele des Gesetzes und deren ¬
Anwendung beim Code äußert.
Nach dem bereits Gesagten, insbesondere nach
der oben angeführten Versicherung eines unserer
achtungswerthesten Praktiker, »daß in unserem
Rechte kaum ein Zweifel existiren kann, der sich
nicht schon durch eine gründliche Entscheidung über
das Prinzip erledigt,a kann Dasjenige nur sehr
wunderlich erscheinen, was v. Savigny über die
neben unserm Gesetze bestehenden Rechtsquellen
bemerkt. Indem er nemlich von Demjenigen spricht,
»was in subsidium gelten soll, wo der Code nicht
zureicht, « *) führt er alle bei den Franzosen er*) ¬
Vom Beruf u. s. w. Seite 73. folg.