Inhaltsverzeichnis : Einleitung in den ordentlichen bürgerlichen Proceß (2)

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vom  Beweise  durch  Augenschein.
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8)  Mittheilungs-  und  Schlußbescheid.
Ladung  zu  Anhörung  des  Urtheils.
—
Der  erste  Titel
von
der  Bitte  um  Einnehmung  des  Augenscheines. ¬

—
§.  222.
Allgemeine  Bemerkungen.
Der  Augenschein  ist  unter  allen  Beweisarten =
  die  stärkste,  wenn  er  gerade  das  beweiset,
was  bewiesen  werden  solla).  Der  Augenschein
wird  so  oft  von  Amtswegen  sowohl  in  bürgerlichen =
  als  peinlichen  Sachen  angeordnet
als
)
der
a)  Er  verhält  sich  unter  diesen  Umständen  zum  Beweise, ¬
  wie  die  Wahrscheinlichkeit  zur  Untrüglichkeit ¬
  euidentia  facti  RVTGEr  RyLann  de
Commiss.  et  Commiss.  P.  Il.  L.  IIl.  c.  l.  n.  I.
Subiecta  res  oculis  certius  dat  consilium  §.
vlt.  I.  de  grad.  cognat.  (III.  6  )  Magis  veritas
oculata  fidé  quam  per  aures  animis  hominum
infigitur.  HERT.  D.  de  ocul.  inspect.  §  41.
Gönner  Handbuch  B.  JI.  XXXVII.  §.  21.  und
XXXXIIII.  §.  4.  hält  den  Augenschein  nicht  für  in
Beweismittel.
*)  S.  Summar.  Proc.  §.  519.
            
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