Metadaten : Gareis, Karl: ¬Das Stellen zur Disposition nach modernem deutschem Handelsrecht

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zu  wahren  oder  sich  vor  einer  Verpflichtung  zu  bewahren,  da
muss  sie  rechtzeitig  geschehen,  d.  h.  sie  muss  sich  sofort  und
unmittelbar  an  die  Lieferung,  an  die  Zusendung  und  Ausantwortung ¬
  der  Waare  anreihen,  specieller:  sie  muss  die  Waare  da
ergreifen,  wo  die  Wirkung  des  Zusendungswillens  des  Absenders
räumlich  und  zeitlich  aufhört.  Vor  Allem  ist  hiefür  die  Verabredung ¬
  der  Parteien  massgebend.  Die  kaufmännische  Sorgfalt
gibt  im  Handelsverkehr  den  nöthigen  Anhaltspunkt  dafür,  wann
diese  „sofortige“  Abnahme  einzutreten  habe.
Grund  zur  Verzögerung  der  Abnahme  kann  auch  in  anderen
Umständen  als  in  Vertragsbedingungen  liegen;  so  führen  die  Protocolle ¬
  als  einen  mit  Recht  die  Abnahme  aufschiebenden  Umstand
Regenwetter  an,  während  die  concrete  Waare  nur  zur  trocknen
Zeit  ausgeladen  werden  darf;  ähnlich  wirkt  die  Ankunft  der  Waare
an  einem  Sonntage.  *)
Durch  die  Verweigerung  oder  Aufschiebung  der  Abnahme  geräth ¬
  der  Empfänger  keineswegs  immer  in  mora  accipiendi  im
civilrechtlichen  Sinne,*)  vielmehr  nur  in  dem  oben  §  33  Ziff.  1
angeführten  Falle.
Die  Abnahme  muss  sich  in  Bezug  auf  den  Ort  ihrer  Vornahme ¬
  ebenso  unmittelbar  an  die  Lieferung  anschliessen  als  in
Bezug  auf  die  Zeit;  über  die  Frage,  ob  sie  unmittelbar  erfolgt
ist  oder  nicht,  ist  nach  Massgabe  der  Beredung,  dann  der  Usancen ¬
  zu  entscheiden.
2.  Die  Untersuchung.
Protocolle  p.  643—657.
Thöl,  H.-R.  §  84.
Endemann,  H.-R.  §  114  p.  566  flg.
v.  Hahn,  Comm.  II.  p.  226—232.
§  36.
Um  sich  mit  Grund,  so,  wie  Treue  und  Glauben  im  Geschäft
es  fordert,  darüber  äussern  zu  können,  ob  die  gelieferte  Waare
der  Bestellung  entspreche  oder  nicht,  und  folglich  im  Stande  zu
sein,  Einverständniss  mit  der  Lieferung  (stillschweigend  durch  Be2) ¬
  Prot.  p.  642  Art.  346  Abs.  2.
*)  Zu  ungenau  drückt  sich  Endemann  H.-R.  p.  562  aus.
            
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