Volltext : Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 14 = [3.F.] Bd. 44 = Jg. 1848, Bd. 3 (1848))

Von  einem  Mitgliede  eines  obersten  Gerichtshofes.
kein  ständiger,  vom  Staate  angestellter  und  besoldeter,  kein  sg.
Staatsrichter  war,  sondern  ein  aus  dem  Volke  für  jeden  Rechtsfall
gewählter  sg.  Volksrichter.
Was  sodann  weiter  von  dem  Vf.  nach  einem  Schillerschen
Verse  vom  Gemüthe,  mit  Anspielung  auf  Empfindelei  gesagt  wird,
gehört,  wo  von  dem  Rechtssinne,  dem  allgemeinen  Rechtsgefühle
dem  Rechte,  die  Rede  ist,  nicht  hierher,  während  jedoch  das  Gemüth, -
  als  das  geistige  Mitgefühl  für  Andere,  die  Humanität  begründet, -
  und  dasselbe  mithin  ebenso  die  inhumane  Strafgesetzgebung, -
  wie  die  inhumane  Strafgesetzanwendung  verwirft,  dagegen
nicht  mit  dem  sinnlichen  Gefühls-  und  Begehrungsvermögen  zu
verwechseln  ist.
Wenn  der  Vf.  weiter  behauptet,  daß  Gegenstände  des  Erkenntnißvermögens -
  Jedermann  nur  unter  der  Bedingung  einer  zuvor -
  angeeigneten  wissenschaftlichen  Vorbildung  zugänglich  seien;
die  eigentliche  Aufgabe  des  Richters  aber  die  Abstraction  der  Wahrheit -
  aus  einer  roh  hingeworfenen,  ungeordneten,  oft  dunkeln  und
in  sich  widersprechender  Masse  historischer  Bruchstücken,  ein  Abwägen -
  des  moralischen  und  rationellen  Werths  jeder  Aussage  an  sich
und  im  Verhältnisse  zu  den  übrigen  Aussagen,  ein  Product  besonnener -
  Kritik  und  Schlußbildung  sei;  so  spricht  er  hiermit  dem
gesunden  Menschenverstande  ohne  wissenschaftliche  Vorbildung  jedes
Urtheil  über  die  Handlungen  anderer  Menschen,  in  sofern  sie  gesetzwidrig -
  und  strafbar  sind,  gerade  zu  ab,  was  doch  der  allgemeinen -
  Erfahrung  widerspricht,  während  er,  wenn  er  die  dem  Urtheile -
  vorhergegangene  und  auch  bei  dem  Geschwornengerichte
durch  Juristen  geführte  Untersuchung  nur  eine  roh  hingeworfene,
ungeordnete,  oft  dunkle  und  in  sich  widersprechende  Masse  historischer -
  Bruchstücke  liefern  läßt,  diese  als  eine  so  durchaus  ungeeignete -
  und  verwerfliche  bezeichnet,  daß  selbst  der  geübteste  Jurist  darauf -
  kein  Urtheil  gründen  könnte.
Wenn  der  Vf.  die  Replik  dagegen,  daß  die  Erfahrunglehre,
wie  man  da,  wo  sg.  bürgerliche  Richter  urtheilten,  nicht  häufiger
über  ungerechte  Urtheile  klagen  höre,  als  über  Urtheile  rechtsgelehrter -
  Richter,  damit  zu  widerlegen  meint,  daß  man  keinen  Maßstab -
  an  die  Aussprüche  der  Geschworenen  anzulegen  habe,  weil
gegen  deren  materiellen  Inhalt  kein  Rechts-  und  Beschwerdemittel
gegeben  sei,  während  in  Deutschland  die  Erkenntnisse  erster  Instanz -
  in  der  obern  Instanz  geprüft  und  gewürdigt  würden  (doch
wohl  nur,  wo  dieses  in  gewissen  Ländern  sehr  beschränkte  Rechts¬Vorage -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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