Von einem Mitgliede eines obersten Gerichtshofes.
kein ständiger, vom Staate angestellter und besoldeter, kein sg.
Staatsrichter war, sondern ein aus dem Volke für jeden Rechtsfall
gewählter sg. Volksrichter.
Was sodann weiter von dem Vf. nach einem Schillerschen
Verse vom Gemüthe, mit Anspielung auf Empfindelei gesagt wird,
gehört, wo von dem Rechtssinne, dem allgemeinen Rechtsgefühle
dem Rechte, die Rede ist, nicht hierher, während jedoch das Gemüth, -
als das geistige Mitgefühl für Andere, die Humanität begründet, -
und dasselbe mithin ebenso die inhumane Strafgesetzgebung, -
wie die inhumane Strafgesetzanwendung verwirft, dagegen
nicht mit dem sinnlichen Gefühls- und Begehrungsvermögen zu
verwechseln ist.
Wenn der Vf. weiter behauptet, daß Gegenstände des Erkenntnißvermögens -
Jedermann nur unter der Bedingung einer zuvor -
angeeigneten wissenschaftlichen Vorbildung zugänglich seien;
die eigentliche Aufgabe des Richters aber die Abstraction der Wahrheit -
aus einer roh hingeworfenen, ungeordneten, oft dunkeln und
in sich widersprechender Masse historischer Bruchstücken, ein Abwägen -
des moralischen und rationellen Werths jeder Aussage an sich
und im Verhältnisse zu den übrigen Aussagen, ein Product besonnener -
Kritik und Schlußbildung sei; so spricht er hiermit dem
gesunden Menschenverstande ohne wissenschaftliche Vorbildung jedes
Urtheil über die Handlungen anderer Menschen, in sofern sie gesetzwidrig -
und strafbar sind, gerade zu ab, was doch der allgemeinen -
Erfahrung widerspricht, während er, wenn er die dem Urtheile -
vorhergegangene und auch bei dem Geschwornengerichte
durch Juristen geführte Untersuchung nur eine roh hingeworfene,
ungeordnete, oft dunkle und in sich widersprechende Masse historischer -
Bruchstücke liefern läßt, diese als eine so durchaus ungeeignete -
und verwerfliche bezeichnet, daß selbst der geübteste Jurist darauf -
kein Urtheil gründen könnte.
Wenn der Vf. die Replik dagegen, daß die Erfahrunglehre,
wie man da, wo sg. bürgerliche Richter urtheilten, nicht häufiger
über ungerechte Urtheile klagen höre, als über Urtheile rechtsgelehrter -
Richter, damit zu widerlegen meint, daß man keinen Maßstab -
an die Aussprüche der Geschworenen anzulegen habe, weil
gegen deren materiellen Inhalt kein Rechts- und Beschwerdemittel
gegeben sei, während in Deutschland die Erkenntnisse erster Instanz -
in der obern Instanz geprüft und gewürdigt würden (doch
wohl nur, wo dieses in gewissen Ländern sehr beschränkte Rechts¬Vorage -
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