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A. 1. Ueber Geschwornengerichte. Ein Gegenvotum rc.
die Handlung eines Menschen hervorgebracht worden sei, welche
durch ein Strafgesetz verboten war, und ob dieselbe diesem Menschen -
zur Schuld angerechnet werden könne, oder nicht.
Der Vf. tadelt daher mit Unrecht das Gutachten der preußischen -
Immediatjustizcommission, daß dieses denselben Unterschied
zwischen Arzneiwissenschaft und juridischen Kenntnissen behauptet,
die Frage: warum? aber unbeantwortet gelassen habe.
Wenn zu dem Urtheile darüber, ob ein Mensch eine Handlung
begangen habe, welche unter ein Strafgesetz falle und ihm darnach
zuzurechnen sei, ganz besondere scientifische oder fachwissenschaftliche -
Kenntnisse gehörten, so müsse auch das Urtheil darüber, ob
die Handlung eines Menschen unter das Moralgesetz falle, dem
Volke ab= und nur ständigen Moralisten zugesprochen werden,
da dieses Urtheil ebenfalls nicht blos eine Thatsache, sondern eine
Handlung betrifft; und wenn hiergegen eingewendet werden sollte,
daß hier nicht von einem moralischen, sondern von einem rechtlichen
Urtheile die Rede sei; daß mithin dem Urtheile über die Handlung
eines Menschen, ob sie unter ein Rechtsgesetz falle, ein anderer
Maßstab, als die Moral, zum Grunde liege, das positive Strafgesetz; -
so wird doch wohl zugegeben werden, daß das Recht, und
somit auch das Strafrecht auf Moral beruhe; daß daher kein
Strafgesetz der Moral widersprechen darf, wenn dasselbe ein
Rechtsgesetz sein soll; daß mithin jedes strafrechtliche Urtheil, als
seinem letzten Grunde, auf einem moralischen Urtheile beruhen
muß, wenn es ein rechtliches, dem Rechte, dem allgemeinen Rechtsgefühle -
nicht widersprechendes, nicht ein ungerechtes, verwerfliches
sein soll.
Wenn daher der Vf. in seinem Vergleiche der Arzneikunde
mit der Strafrechtssprechung anführt: der römische Jurist sage:
da mihi factum, dabo tibi jus; der Arzt aber: da mihi factum,
dabo tibi medicinam, so bezieht sich jener Ausspruch des Prätors
allein auf die Civilrechtssprechung; und wenn der Vf. selbst bemerkt, -
daß die Ausmittelung des wahren Verhalts der Thatsache
wie sie dem Prätor obgelegen, ehe er an den Juder verwiesen, nur
etwa mit dem Verhältnisse des Inquirenten zum Strafrichter zu
vergleichen, die Würdigung der Thatsachen aber stets und überall
dem für die Anwendung des Gesetzes bestellten Richter anheim gefallen -
sei, so beweiset dieses ausdrücklich gegen ihn, indem der Juder
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