Volltext : Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 14 = [3.F.] Bd. 44 = Jg. 1848, Bd. 3 (1848))

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A.  1.  Ueber  Geschwornengerichte.  Ein  Gegenvotum  rc.
die  Handlung  eines  Menschen  hervorgebracht  worden  sei,  welche
durch  ein  Strafgesetz  verboten  war,  und  ob  dieselbe  diesem  Menschen -
  zur  Schuld  angerechnet  werden  könne,  oder  nicht.
Der  Vf.  tadelt  daher  mit  Unrecht  das  Gutachten  der  preußischen -
  Immediatjustizcommission,  daß  dieses  denselben  Unterschied
zwischen  Arzneiwissenschaft  und  juridischen  Kenntnissen  behauptet,
die  Frage:  warum?  aber  unbeantwortet  gelassen  habe.
Wenn  zu  dem  Urtheile  darüber,  ob  ein  Mensch  eine  Handlung
begangen  habe,  welche  unter  ein  Strafgesetz  falle  und  ihm  darnach
zuzurechnen  sei,  ganz  besondere  scientifische  oder  fachwissenschaftliche -
  Kenntnisse  gehörten,  so  müsse  auch  das  Urtheil  darüber,  ob
die  Handlung  eines  Menschen  unter  das  Moralgesetz  falle,  dem
Volke  ab=  und  nur  ständigen  Moralisten  zugesprochen  werden,
da  dieses  Urtheil  ebenfalls  nicht  blos  eine  Thatsache,  sondern  eine
Handlung  betrifft;  und  wenn  hiergegen  eingewendet  werden  sollte,
daß  hier  nicht  von  einem  moralischen,  sondern  von  einem  rechtlichen
Urtheile  die  Rede  sei;  daß  mithin  dem  Urtheile  über  die  Handlung
eines  Menschen,  ob  sie  unter  ein  Rechtsgesetz  falle,  ein  anderer
Maßstab,  als  die  Moral,  zum  Grunde  liege,  das  positive  Strafgesetz; -
  so  wird  doch  wohl  zugegeben  werden,  daß  das  Recht,  und
somit  auch  das  Strafrecht  auf  Moral  beruhe;  daß  daher  kein
Strafgesetz  der  Moral  widersprechen  darf,  wenn  dasselbe  ein
Rechtsgesetz  sein  soll;  daß  mithin  jedes  strafrechtliche  Urtheil,  als
seinem  letzten  Grunde,  auf  einem  moralischen  Urtheile  beruhen
muß,  wenn  es  ein  rechtliches,  dem  Rechte,  dem  allgemeinen  Rechtsgefühle -
  nicht  widersprechendes,  nicht  ein  ungerechtes,  verwerfliches
sein  soll.
Wenn  daher  der  Vf.  in  seinem  Vergleiche  der  Arzneikunde
mit  der  Strafrechtssprechung  anführt:  der  römische  Jurist  sage:
da  mihi  factum,  dabo  tibi  jus;  der  Arzt  aber:  da  mihi  factum,
dabo  tibi  medicinam,  so  bezieht  sich  jener  Ausspruch  des  Prätors
allein  auf  die  Civilrechtssprechung;  und  wenn  der  Vf.  selbst  bemerkt, -
  daß  die  Ausmittelung  des  wahren  Verhalts  der  Thatsache
wie  sie  dem  Prätor  obgelegen,  ehe  er  an  den  Juder  verwiesen,  nur
etwa  mit  dem  Verhältnisse  des  Inquirenten  zum  Strafrichter  zu
vergleichen,  die  Würdigung  der  Thatsachen  aber  stets  und  überall
dem  für  die  Anwendung  des  Gesetzes  bestellten  Richter  anheim  gefallen -
  sei,  so  beweiset  dieses  ausdrücklich  gegen  ihn,  indem  der  Juder
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zu  Berlin
            
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