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§. 64. Im Uebrigen gelten die für die II. Instanz gegebenen ¬
Vorschriften auch fur die III. Instanz.
Das Urtheil III. Instanz ist rechtskräftig.
VI. Das Beweisverfahren.
§. 65. Sobald das mit Abschlagung des Suspensiveffek
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tes der Be
ufung erlassene respektive das rechtskraftige
Beweisurtheil zugestellt ist, hat jeder Anwalt das Recht,
den Gegenanwalt zur Antretung des demselben auferlegten
Beweises aufzufordern.
Sobald in folgenden Instanzen eine Aenderung des Beweisurtheils ¬
erfolgt ist, hat jeder Anwalt das Recht, die Sistirung ¬
des Beweisverfahrens über einen verworfenen Beweissatz ¬
zu verlangen.
§. 66. Die Beweisantretung erfolgt nach den Grundsätzen, ¬
die für das Vorverfahren aufgestellt sind.
§. 67. Der Schluss des Beweisantretungsverfahrens wird
durch den an den Commissar zu richtenden dem Gegenanwalte ¬
zuzustellenden Antrag auf Erhebung der Beweise herbeigeführt. ¬
Die Zustellung dieses Antrages schliesst die Angabe
fernerer Beweismittel aus, soweit solche sich nicht aus der
Beweiserhebung ergeben.
§. 68. Der richterliche Commissar wird unter Zustellung ¬
des Beweisurtheils und der Beweisantretungs-Verhandlungen ¬
zur Leitung der Beweiserhebung von einem oder
beiden Anwälten angerufen.
Anmerkung: Bei Beweisantizipation genügt die Uebergabe des
Urtheils.
Derselbe setzt einen Termin zur Erklärung der Anwälte
über die Richtigkeit des Antrages und über die formelle
Ausführung der Beweiserhebung, eventuell zugleich zur Aufnahme ¬
der Beweise an.
Er protokollirt die Erklärungen der Anwälte der Parteien, ¬
entscheidet die vorkommenden Streitigkeiten, erhebt
die Beweise, erlässt die nöthigen Requisitionen.
§. 69. Entsteht in Betreff der Zulässigkeit oder Nothwendigkeit ¬
einer Eidesleistung, der Elitionspflicht einer Partei, ¬
der Zulässigkeit der Beschädigung des Vermögens einer
Partei zum Zwecke der Beweisführung der Gegenpartei ein
Streit, so hat der Commissarius die Entscheidung für die
folgende mündliche Verhandlung vorzubehalten, wenn ihm
nicht die sofortige
Entscheidung nothwendig scheint.