Volltext : Mittelstaedt, Johannes von: Prozess-Grundsätze

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§.  64.  Im  Uebrigen  gelten  die  für  die  II.  Instanz  gegebenen ¬
  Vorschriften  auch  fur  die  III.  Instanz.
Das  Urtheil  III.  Instanz  ist  rechtskräftig.
VI.  Das  Beweisverfahren.
§.  65.  Sobald  das  mit  Abschlagung  des  Suspensiveffek
l
tes  der  Be
ufung  erlassene  respektive  das  rechtskraftige
Beweisurtheil  zugestellt  ist,  hat  jeder  Anwalt  das  Recht,
den  Gegenanwalt  zur  Antretung  des  demselben  auferlegten
Beweises  aufzufordern.
Sobald  in  folgenden  Instanzen  eine  Aenderung  des  Beweisurtheils ¬
  erfolgt  ist,  hat  jeder  Anwalt  das  Recht,  die  Sistirung ¬
  des  Beweisverfahrens  über  einen  verworfenen  Beweissatz ¬
  zu  verlangen.
§.  66.  Die  Beweisantretung  erfolgt  nach  den  Grundsätzen, ¬
  die  für  das  Vorverfahren  aufgestellt  sind.
§.  67.  Der  Schluss  des  Beweisantretungsverfahrens  wird
durch  den  an  den  Commissar  zu  richtenden  dem  Gegenanwalte ¬
  zuzustellenden  Antrag  auf  Erhebung  der  Beweise  herbeigeführt. ¬

Die  Zustellung  dieses  Antrages  schliesst  die  Angabe
fernerer  Beweismittel  aus,  soweit  solche  sich  nicht  aus  der
Beweiserhebung  ergeben.
§.  68.  Der  richterliche  Commissar  wird  unter  Zustellung ¬
  des  Beweisurtheils  und  der  Beweisantretungs-Verhandlungen ¬
  zur  Leitung  der  Beweiserhebung  von  einem  oder
beiden  Anwälten  angerufen.
Anmerkung:  Bei  Beweisantizipation  genügt  die  Uebergabe  des
Urtheils.
Derselbe  setzt  einen  Termin  zur  Erklärung  der  Anwälte
über  die  Richtigkeit  des  Antrages  und  über  die  formelle
Ausführung  der  Beweiserhebung,  eventuell  zugleich  zur  Aufnahme ¬
  der  Beweise  an.
Er  protokollirt  die  Erklärungen  der  Anwälte  der  Parteien, ¬
  entscheidet  die  vorkommenden  Streitigkeiten,  erhebt
die  Beweise,  erlässt  die  nöthigen  Requisitionen.
§.  69.  Entsteht  in  Betreff  der  Zulässigkeit  oder  Nothwendigkeit ¬
  einer  Eidesleistung,  der  Elitionspflicht  einer  Partei, ¬
  der  Zulässigkeit  der  Beschädigung  des  Vermögens  einer
Partei  zum  Zwecke  der  Beweisführung  der  Gegenpartei  ein
Streit,  so  hat  der  Commissarius  die  Entscheidung  für  die
folgende  mündliche  Verhandlung  vorzubehalten,  wenn  ihm
nicht  die  sofortige
Entscheidung  nothwendig  scheint.
            
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