266 B. XI. Chronikmerkwürdiger Criminalfälle aus den letzten Monaten.
Friedrich Ruf die zur Unterscheidung der Strafbarkeit dieser
Handlung erforderliche Ausbildung erlangt habe, mit Nein,
Der Schwurgerichtshof verurtheilte hierauf den Johann
Georg Ruf zu einer Zuchthausstrafe von 5 Jahren oder 3 Jahren
4 Monaten Einzelhaft, in beiden Fällen geschärft durch 4 Monate
Hungerkost, den Joseph und Johann Ruf zu einer Zuchthaus¬
strafe von je einem Jahre, oder je 8 Monaten Einzelhaft, in
beiden Fällen geschärft durch einen Monat Hungerkost. Auch
wurde gegen Johann Georg Ruf die Stellung unter polizeiliche
Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach erstandener Strafe
erkannt, dagegen Friedrich Ruf wegen Mangels der Zurechnungs¬
fähigkeit freigesprochen.
Die Sitzung dauerte mit kurzen Unterbrechungen von Morgens
an
8 Uhr bis Nachts beinahe 10 Uhr unter fortwährender Anwesen¬
heit eines zahlreichen Publikums.
12.
Ein Brudertodtschlag.
(Verhandelt vor dem Schwurgerichtshofe zu Freiburg, am 17. Juni.)
Zwei Söhne einer im Wonnethal bei Kenzingen wohnenden
armen Wittwe, Heinrich und Ferdinand Rösch von Kenzingen,
der Erstere 26, der Andere 20 Jahre alt, bekamen in ihrer
Wohnstube einer Geringfügigkeit wegen zuerst Wortwechsel und
dann geriethen sie mit einander in das Handgemenge. Der
Aeltere, Heinrich Rösch, schlug dabei seinem Bruder Ferdinand
eine Dreschflegelruthe über den Kopf und dieser stach ihn dafür
mit einer in Händen habenden Schusterkneipe so in den Unterleib,
daß der Verletzte 36 Stunden nach der That starb.
Den Vorfall hat Niemand mit angesehen; der Angeklagte,
Ferdinand Rösch, benützte Dieses, um geltend zu machen, daß
er auf den Schlag mit der Dreschflegelruthe betäubt zu Boden
gefallen und sein Bruder bei dieser Gelegenheit in die Schuster¬
kneipe geranntsei. Es wurde ihm aber sowohl durch Zeugen, die gleich
nach der That mit ihm sprachen, wie auch durch die Gerichtsärzte
aus der Beschaffenheit seiner Kopfverletzung nachgewiesen, daß er
nicht betäubt gewesen, und aus der Beschaffenheit des gebrauchten
Instruments und der Wunde des Getödteten, daß solche nicht
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