Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 25 = [3.F.] Bd. 55 = Jg. 1851, Bd. 2 (1851))

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II. Angriff auf die Ehre durch falsche Anzeige. 
datirten anonymen Schreibens bei Kurfürstlich Hessischer Polizei¬ 
direction zu Hanau, in eine Correctionshausstrafe von ei¬ 
nem Jahr und in sämmtliche Untersuchungs-, Defensions- und 
Atzungskosten verurtheilt werde. 
Darmstadt, den 3. November 1843. 
Der Verurtheilte ergriff das Rechtsmittel der Appellation, wel¬ 
ches unterm 7. Juni 1844 von dem obersten Gericht verworfen 
ward. Er beschritt hierauf den Gnadenweg. Gr. Hofgericht wurde 
veranlaßt, sich über das Gesuch um Begnadigung auszusprechen 
und erstattete darum unterm 4. October 1844 Bericht an das Mi¬ 
nisterium, worin es hervorhob, daß es „in Berücksichtigung der 
von dem Angeschuldigten bethätigten besonderen Bösartigkeit des 
Willens“ gegen den Antrag des Referenten auf sechs Monate, 
auf ein Jahr Correctionshaus erkannt habe und darauf antrug, 
das Gesuch zu verwerfen; was auch geschah. Ein wiederholtes 
Gesuch hatte den gleichen Erfolg. Noch vor dem Vollzug des 
Straferkenntnisses starb der Verurtheilte. 
Moege 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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