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II. Angriff auf die Ehre durch falsche Anzeige.
datirten anonymen Schreibens bei Kurfürstlich Hessischer Polizei¬
direction zu Hanau, in eine Correctionshausstrafe von ei¬
nem Jahr und in sämmtliche Untersuchungs-, Defensions- und
Atzungskosten verurtheilt werde.
Darmstadt, den 3. November 1843.
Der Verurtheilte ergriff das Rechtsmittel der Appellation, wel¬
ches unterm 7. Juni 1844 von dem obersten Gericht verworfen
ward. Er beschritt hierauf den Gnadenweg. Gr. Hofgericht wurde
veranlaßt, sich über das Gesuch um Begnadigung auszusprechen
und erstattete darum unterm 4. October 1844 Bericht an das Mi¬
nisterium, worin es hervorhob, daß es „in Berücksichtigung der
von dem Angeschuldigten bethätigten besonderen Bösartigkeit des
Willens“ gegen den Antrag des Referenten auf sechs Monate,
auf ein Jahr Correctionshaus erkannt habe und darauf antrug,
das Gesuch zu verwerfen; was auch geschah. Ein wiederholtes
Gesuch hatte den gleichen Erfolg. Noch vor dem Vollzug des
Straferkenntnisses starb der Verurtheilte.
Moege
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