Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 25 = [3.F.] Bd. 55 = Jg. 1851, Bd. 2 (1851))

56 A. II. Criminalrechtsf. rc., mitg. v. Hrn. Adv. Bopp in Darmst. 
gesucht, als sei der Verdacht einer Verheimlichung der Schwanger¬ 
schaft und Niederkunft vorhanden damit durch Untersuchung die 
Existenz des Kindes ermittelt werde. 
Die Hergen'sche Ehefrau stellt diese Existenz in Abrede und 
gibt zu, daß sie der Berk'schen Ehefrau, welche zu ihr gekommen, 
um ihren Mann und die Bern zu verdächtigen, heftig widersprochen 
und sich mit ihr entzweit habe. Beide geben an, daß Erstere von 
dem Kind nichts gewußt habe. 
Welcher Beweggrund oder Zweck der Absicht der Veranlassung 
einer Untersuchung unterlag, ob Befriedigung seiner durch die Her¬ 
gen'schen Eheleute gekränkten Eigenliebe, oder das von der Ehe¬ 
frau Hergen angedeutete besondere Interesse, sie gemeinschaftlich 
mit der Nichte zu beerben und darum eine dritte Person, die 
Mutter eines Kinds des Hergen, nicht im Hause aufkommen zu 
lassen, darüber fehlt es, da Berk kein volles Geständniß abgelegt, 
an Aufklärung. Jedenfalls erscheint eine in allen Punkten falsche 
Anzeige zum Behufe der Herbeiführung einer Untersuchung als 
erwiesen und eingestanden. 
II. Erkenntniß. 
In Untersuchungssachen gegen den Wundarzt Jacob Gerhard 
Berk von Obach wegen falscher Denunciation wird auf amtspflich¬ 
tiges Verhör und nach dem der Angeschuldigte durch einen Anwalt 
sich hat schriftlich vertheidigen lassen, auf erstattete Vorträge, nach 
Ansicht der Art 303*), 119, 120 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs, 
durch Urtheil zu Recht erkannt, daß derselbe wegen falscher Denun¬ 
ciation der Catharina Bern von Eich und der Hergen'schen Eheleute 
zu Hanau, verübt mittels Einreichung eines vom 17. Juni 1842 
*) Der Tit. 37 des St.=G.=B. handelt in den Art. 303 — 321 „von 
den Angriffen auf die Ehre." Der Art. 303 lautet: „Wer einen Anderen, 
um eine Untersuchung oder Bestrafung gegen ihn zu veranlassen, bei der 
Obrigkeit wissentlich falsch einer mit Strafe bedrohten Handlung beschuldiget, 
soll wegen falscher Anzeige (Denunciation) mit Gefängniß nicht unter vier¬ 
zehn Tagen oder Correctionshaus bis zu drei Jahren bestraft werden rc." 
Vergl. Beiträge zur Erläuterung der neuen Strafgesetzgebung im Gro߬ 
herzogthum Baden, herausgegeben von W. Brauer und Dr. v. Jagemann, 
Band 1. Karlsr. 1847, Beitrag VII: Verläumdung und falsche Beschuldi¬ 
gung. Nebst Anhang über die Klagen und Strafen wegen Verbrechen gegen 
die Ehre. Von v. Jagemann. 
Statsbiblothe 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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