Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 25 = [3.F.] Bd. 55 = Jg. 1851, Bd. 2 (1851))

52 A. II. Criminalrechtsf. rc., mitg. v. Hrn. Adv. Bopp in Darmst. 
zu Recht erkannt, daß Gerhard Schall und dessen Ehefrau von Nie¬ 
derau, wegen der in der Nacht vom 25 auf den 26. Juni l. J. an 
ihrem eigenen Hause verübten Brandstiftung, ein Jedes in eine 
Zuchthausstrafe von neun Jahren und in die Hälfte der 
Untersuchungskosten, unter solidarischer Haftverbindlichkeit, zu ver¬ 
urtheilen seien. V. R. W. 
Darmstadt, den 11. September 1847. 
Gr. Hess. Hofgericht daselbst, 
Auf Antrag dieses Gerichtshofs erließ der Erbgroßherzog 
Mitregent unterm 3. Juni 1848 den beiden Verurtheilten ein 
Drittheil der zuerkannten Strafe. 
für ausgebrochen) zu erachten, sobald sich dasselbe andern Sachen, außer den 
Brandmaterialien, mitgetheilt hat." 
Volage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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