52 A. II. Criminalrechtsf. rc., mitg. v. Hrn. Adv. Bopp in Darmst.
zu Recht erkannt, daß Gerhard Schall und dessen Ehefrau von Nie¬
derau, wegen der in der Nacht vom 25 auf den 26. Juni l. J. an
ihrem eigenen Hause verübten Brandstiftung, ein Jedes in eine
Zuchthausstrafe von neun Jahren und in die Hälfte der
Untersuchungskosten, unter solidarischer Haftverbindlichkeit, zu ver¬
urtheilen seien. V. R. W.
Darmstadt, den 11. September 1847.
Gr. Hess. Hofgericht daselbst,
Auf Antrag dieses Gerichtshofs erließ der Erbgroßherzog
Mitregent unterm 3. Juni 1848 den beiden Verurtheilten ein
Drittheil der zuerkannten Strafe.
für ausgebrochen) zu erachten, sobald sich dasselbe andern Sachen, außer den
Brandmaterialien, mitgetheilt hat."
Volage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin