Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 25 = [3.F.] Bd. 55 = Jg. 1851, Bd. 2 (1851))

50 A. II. Criminalrechtsf. rc., mitg. v. Hrn. Adv. Bopp in Darmst. 
Beharrlicher im Läugnen war die Ehefrau, 58 Jahr alt, lu¬ 
therisch. Sie suchte das Gericht glaubend zu machen, daß durch 
ihren blödsinnigen Sohn, welcher nach ihrer und ihres Eheman¬ 
nes Angabe oft Blei schmolz, der Brand verursacht worden sei, 
stellte in Abrede, daß sie, ihr Mann und ihre Kinder bei dem Er¬ 
scheinen der ersten Leute angezogen und das Bettwerk weggebracht 
gewesen sei, und war, selbst bei der Confrontation mit ihrem Ehe¬ 
mann, zu keinem Geständniß zu vermögen; als er sie aufforderte, 
zu gestehen, erwiderte sie, daß er kein Mann wäre, wenn er dies 
sage. Erst nach dringender Ermahnung und als ihr Ehemann ihr 
vorgehalten, sie seien in der Nacht gegen ein Uhr mit einander hin¬ 
auf gegangen und hätten das Feuer angelegt, erklärte die Ange¬ 
schuldigte, daß sie die Aussage ihres Ehemannes als richtig an¬ 
nehme. Eine bestimmtere Erklärung gab sie damals nicht ab, in¬ 
dem sie behauptete, daß sie sonst nichts aussagen könne, da sie im 
Kopfe zu verwirrt sei. Einige Tage hernach ließ sie sich zum Ver¬ 
hör melden und gestand die That ein, im Wesentlichen im Einklang 
mit dem Bekenntnisse des Ehemannes: Sie hätten sich in großer 
Noth befunden und nichts zu leben gehabt; dadurch seien sie au 
den Gedanken gekommen, ihr Haus anzuzünden, den sie ausgeführt 
sie seien zusammen mit einem brennenden Licht auf den Speicher 
gegangen und hätten damit das daliegende Reißig an verschiede¬ 
nen Stellen angezündet, sie habe das Licht getragen, während das 
Anzünden theils von ihr, theils von ihrem Ehemanne bewirkt wor¬ 
den wäre. Auch gab sie an, daß der Anschlag von ihnen gemein¬ 
schaftlich ausgegangen. Der Zweck war nach ihrer Aussage die 
Erwartung, daß sie etwas mehr, als das Haus werth sei, aus der 
Brandcasse erhalten und vielleicht auch unterstützt werden würden 
Oberhofgerichts in Mannheim, S. 157 rc. mitgetheilten Rechtsfall. Der 
Schuldige zündete sein eigenes, in der Brandversicherungsanstalt assecurirtes 
Haus, das Schulden halber verkauft werden sollte, in der Meinung an, daß 
nach Bestreitung der Kosten der Herstellung von der aus der Casse der Anstalt 
auszuzahlenden Summe noch ein Betrag zur Zahlung der Schulden übrig 
bleiben werde. In dem Fall, welcher S. 201 rc. des ersten Bandes der Ent¬ 
scheidungen des Criminalsenats des Oberappellationsgerichts in Kassel, heraus¬ 
gegeben von Häuser, Cass. 1845, dargestellt ist, zündete der Eigenthümer 
ein Haus an, um nicht nur die Brandversicherungssumme zu erhalten, sondern 
auch Zahlungsfrist gestattet zu erhalten und Anspruch auf das Sammeln 
mildthätiger Beisteuern zum Wiederaufbau zu haben. 
NVortage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer