50 A. II. Criminalrechtsf. rc., mitg. v. Hrn. Adv. Bopp in Darmst.
Beharrlicher im Läugnen war die Ehefrau, 58 Jahr alt, lu¬
therisch. Sie suchte das Gericht glaubend zu machen, daß durch
ihren blödsinnigen Sohn, welcher nach ihrer und ihres Eheman¬
nes Angabe oft Blei schmolz, der Brand verursacht worden sei,
stellte in Abrede, daß sie, ihr Mann und ihre Kinder bei dem Er¬
scheinen der ersten Leute angezogen und das Bettwerk weggebracht
gewesen sei, und war, selbst bei der Confrontation mit ihrem Ehe¬
mann, zu keinem Geständniß zu vermögen; als er sie aufforderte,
zu gestehen, erwiderte sie, daß er kein Mann wäre, wenn er dies
sage. Erst nach dringender Ermahnung und als ihr Ehemann ihr
vorgehalten, sie seien in der Nacht gegen ein Uhr mit einander hin¬
auf gegangen und hätten das Feuer angelegt, erklärte die Ange¬
schuldigte, daß sie die Aussage ihres Ehemannes als richtig an¬
nehme. Eine bestimmtere Erklärung gab sie damals nicht ab, in¬
dem sie behauptete, daß sie sonst nichts aussagen könne, da sie im
Kopfe zu verwirrt sei. Einige Tage hernach ließ sie sich zum Ver¬
hör melden und gestand die That ein, im Wesentlichen im Einklang
mit dem Bekenntnisse des Ehemannes: Sie hätten sich in großer
Noth befunden und nichts zu leben gehabt; dadurch seien sie au
den Gedanken gekommen, ihr Haus anzuzünden, den sie ausgeführt
sie seien zusammen mit einem brennenden Licht auf den Speicher
gegangen und hätten damit das daliegende Reißig an verschiede¬
nen Stellen angezündet, sie habe das Licht getragen, während das
Anzünden theils von ihr, theils von ihrem Ehemanne bewirkt wor¬
den wäre. Auch gab sie an, daß der Anschlag von ihnen gemein¬
schaftlich ausgegangen. Der Zweck war nach ihrer Aussage die
Erwartung, daß sie etwas mehr, als das Haus werth sei, aus der
Brandcasse erhalten und vielleicht auch unterstützt werden würden
Oberhofgerichts in Mannheim, S. 157 rc. mitgetheilten Rechtsfall. Der
Schuldige zündete sein eigenes, in der Brandversicherungsanstalt assecurirtes
Haus, das Schulden halber verkauft werden sollte, in der Meinung an, daß
nach Bestreitung der Kosten der Herstellung von der aus der Casse der Anstalt
auszuzahlenden Summe noch ein Betrag zur Zahlung der Schulden übrig
bleiben werde. In dem Fall, welcher S. 201 rc. des ersten Bandes der Ent¬
scheidungen des Criminalsenats des Oberappellationsgerichts in Kassel, heraus¬
gegeben von Häuser, Cass. 1845, dargestellt ist, zündete der Eigenthümer
ein Haus an, um nicht nur die Brandversicherungssumme zu erhalten, sondern
auch Zahlungsfrist gestattet zu erhalten und Anspruch auf das Sammeln
mildthätiger Beisteuern zum Wiederaufbau zu haben.
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