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1. Zur Geschichte der Criminalrechtspflege.
B.
Churf. Reseript.
Friedrich August rc. Uns ist aus euern untherthänigsten Be¬
richten vom 28. Octbr. 1772 und 8. May 1773 geziemend vorge¬
tragen worden, aus welchen Ursachen ihr, in denen wider Marien
Elisabeth Heinrichin und Johann Gottfr. Kraften, wegen Verlei¬
tung der Soldaten zur Desertion resp. vor den Stadtgerichten zu
Wittenberg und dem Amte Weyda anhängigen, zum rechtl.. Ver¬
spruch an euch gediehenen Untersuchungen nach dem Mandate vom
30. Octbr. 1738 auf die Strafe der Staupenschläge zu erkennen
Anstand genommen, und bei Uns zuförderst: Ob in Fällen, wo,
nach vorherigen Gesetzen, die Strafe des Staupenschlags ohne
Landes=Verweisung geordnet, die Erkenntnisse darauf zu richten
seien? angefragt habt.
Wenn wir nun, nebst der Landesverweisung, auch die Strafe
des Staupenschlags in Unsern Landen abzuschaffen diensam befun¬
den, und solchem nach künftighin die rechtliche Erkenntniße in sol¬
chen Fällen, wo auf ein Verbrechen lebenswierige Zuchthausstrafe
nebst Staupenschlägen gesetzet ist, statt der letztern, auf Reichung
des Willkommens, dagegen in Fällen, wo der Staupenschlag ohne
lebenswierige Detention im Zuchthauße geordnet ist, auf Einjäh¬
rige Erhöhung der sonst zuerkennenden Zuchthausstrafe gerichtet
wissen wollen.
Als habt ihr euch, wie Wir hiermit begehren, sowohl im ge¬
genwärtiger, als andern dergl. Fällen, im Sprechen darnach gebüh¬
rend zu achten. Mochtens euch nebst Remiss. 2 fasc. Act. rc.
und rc. Dat. Dresden den 5. Januar 1774.
An
die Juristen -Facultaet
zu Leipzig.
F. A. f. d. u. a. C. R. LV. 1.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
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