Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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nichts zurückhalten dürfe. Es wendet sich hier offenbar 
in Hinsicht des Schuldners der Grundsatz an: privilegia 
non sunt extendenda, und in Hinsicht des Gläubigers: 
odiosa sunt restringenda; oder in Hinsicht des ersteren 
die L. 14. 15 et 16 ff. de legib, und in Hinsicht des 
Gläubigers die L. 192. §. 1. ff. de reg jur., damit er 
so wenig als möglich von dem pekuniären Werth seines 
Eigenthums verliere. Diesen Werth hat nämlich das 
Gesetz von 1790 ihm nicht entziehen wollen, sondern blos 
das Eigenthum am Grund und Boden, indem sonst das 
Gesetz die Renten alle für lediglich abgeschafft erklärt haben 
würde. Das Gesetz von 1790, namentlich der Artikel 2 des 
Tit, 3 muß also dahin ausgelegt werden, daß keine zweite 
Ausnahme von der allgemeinen Regel statt findet, sondern 
daß in allen andern Fällen, ausser dem der angeführten 
Stipulation in Hinsicht der Grundsteuer, die Natural¬ 
renten durch eine Summe, welche dem 25jährigen Ertrag 
derselben gleich kömmt, losgekauft werden müssen, und 
daß von diesem Loskaufspreis kein Abzug unter irgend 
einem Vorwand statt finden könne. 
3) Der dritte Grund zeigt ebenfalls, daß der fragliche 
Gebrauch keinen Einfluß auf den Loskaufspreis äussern 
kann. — Man mögte etwa sagen (und dieses könnte einzig 
eine vernünftige Ursache der Gefälligkeit des Gläubigers 
abgeben, daß er den Abzug in den Mistjahren gestattet) 
der Gläubiger habe wegen seinem Antheil an den Früchten 
des fundus Interesse daran, daß derselbe wohl gebaut 
werde. Nehmen wir diese Bemerkung als richtig an, 
unterstellen wir sogar eine auf diese Bemerkung gestützte 
Verbindlichkeit des Gläubigers, so bleibt doch sicher, daß, 
nach dem Loskauf, der Gläubiger gar kein Interesse mehr 
an dem Grund und Boden und an dem Bau desselben 
hat. Die Verbindlichkeit, welche während dem Laufe der 
Rente auf den Grund eines solchen Interesses bestehen 
konnte, muß vom Augenblick des Loskaufs an wegfallen, 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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