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vom 28ten Floreal III. (diesseits publicirt am 26ten
Ventose VI.) dergleichen Acten eine noch ungleich größere
Beweiskraft attribuirt, ja die Special-Gesetzgebung in
vorliegender Materie, welche als solche ihrer Natur nach
und nach den allgemeinen Principien über Gesetz=Anwendung
mehr noch als die allgemeinen Grundsätze, Analogie zu
begründen geeignet ist, in den Verordnungen vom 18ten
Messidor X. und 19ten Vendemiaire XIII. sogar dem
simplen Hebzettel die Eigenschaft des vollkommenen Ur¬
kunden=Beweises zusteht, und dies nicht allein in Betreff
einzelner Umstände sondern sogar über den Grund
des Rechts. Hiebei kommt noch wesentlich in Betrach¬
tung, daß die Bescheinigung des Rechtsinhabers über die
Entrichtung der Rente in den Händen des Schuldners
bleibt, dagegen dieser, weder damals noch itzt, nicht
gehalten ist, eine passive Bescheinigung auszustellen,
woraus denn annoch folgt, daß nach der Natur der
eignen Umstände die Möglichkeit des Beweises über
den Besitz mittelst Perception auf solche Hülfsmittel
wie die vorerwähnten sind, beschränkt wird, demnach
durch die Natur der Sache als geeignet geboten
ist, was dann auch mit dem Grundsatze des Art. 1348
des b. G. B. übereinstimmt. Aus allem diesem folgt, daß
auch diese Beschwerde des Appellanten ungegründet, und
die Erkenntniß des ersten Richters auch hierin zu hand¬
haben ist.
In Erwägung, daß im übrigen das durch Berufung
angegriffene Urtheil den Partieen ihre Rechte vorbescheid¬
lich vorbehalten, auch die Verfügung des ersten Richters,
welche eine nähere Untersuchung in Betreff der Identität
der Grundstücke zum Gegenstande hat, weit entfernt, den
Appellanten zu beschweren, demselben vielmehr günstig ist.
In Erwägung, die Gewährleistungs-Klage be¬
treffend: so kann wohl nicht verkannt werden, daß es
nicht in der Befugniß des Klägers stehe, den Beklagten
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte