Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

58 
vom 28ten Floreal III. (diesseits publicirt am 26ten 
Ventose VI.) dergleichen Acten eine noch ungleich größere 
Beweiskraft attribuirt, ja die Special-Gesetzgebung in 
vorliegender Materie, welche als solche ihrer Natur nach 
und nach den allgemeinen Principien über Gesetz=Anwendung 
mehr noch als die allgemeinen Grundsätze, Analogie zu 
begründen geeignet ist, in den Verordnungen vom 18ten 
Messidor X. und 19ten Vendemiaire XIII. sogar dem 
simplen Hebzettel die Eigenschaft des vollkommenen Ur¬ 
kunden=Beweises zusteht, und dies nicht allein in Betreff 
einzelner Umstände sondern sogar über den Grund 
des Rechts. Hiebei kommt noch wesentlich in Betrach¬ 
tung, daß die Bescheinigung des Rechtsinhabers über die 
Entrichtung der Rente in den Händen des Schuldners 
bleibt, dagegen dieser, weder damals noch itzt, nicht 
gehalten ist, eine passive Bescheinigung auszustellen, 
woraus denn annoch folgt, daß nach der Natur der 
eignen Umstände die Möglichkeit des Beweises über 
den Besitz mittelst Perception auf solche Hülfsmittel 
wie die vorerwähnten sind, beschränkt wird, demnach 
durch die Natur der Sache als geeignet geboten 
ist, was dann auch mit dem Grundsatze des Art. 1348 
des b. G. B. übereinstimmt. Aus allem diesem folgt, daß 
auch diese Beschwerde des Appellanten ungegründet, und 
die Erkenntniß des ersten Richters auch hierin zu hand¬ 
haben ist. 
In Erwägung, daß im übrigen das durch Berufung 
angegriffene Urtheil den Partieen ihre Rechte vorbescheid¬ 
lich vorbehalten, auch die Verfügung des ersten Richters, 
welche eine nähere Untersuchung in Betreff der Identität 
der Grundstücke zum Gegenstande hat, weit entfernt, den 
Appellanten zu beschweren, demselben vielmehr günstig ist. 
In Erwägung, die Gewährleistungs-Klage be¬ 
treffend: so kann wohl nicht verkannt werden, daß es 
nicht in der Befugniß des Klägers stehe, den Beklagten 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer