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daß über den Fond der Sache gehandelt werden solle,
aus der Rechtsregel » excipiendo,reus fit actor» und der,
dem Beklagten obliegenden Verbindlichkeit, die seinen
Einreden zu Grund liegenden Thatsachen zu beweisen,
aus dem nicht gelieferten und nicht einmal versuchten
Beweis abgeleiteten Grunde in sich zusammenfallen;
In Erwägung, daß auch die weitere Frage
ad B) zu Gunsten des Cassationsklägers beantwortet
werden muß, da
a) aus dem Gang der französischen Legislation und
ihrer Doctrin, rücksichtlich des rechtlichen Characters der
Grundrenten und der hieraus als unzertrennlich von dem¬
selben abgeleiteten rechtlichen Folgen unzweideutig hervor¬
geht, daß mit der Vernichtung dieser Folgen und nament¬
lich durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 11ten
Brümaire Jahres VII. (ersten November 1798) im Artikel
sieben; » Les rentes constituées, les rentes foncières et
les autres prestations, que la loi à déclarées rachetables,
ne pourront plus à l'avenir être frappées d'hypothèque.
Die Grundrenten, ihrer ganzen Natur nach, mohilisirt
worden sind und den Character eines dinglichen, an dem
Grund und Boden haftenden Rechts verloren haben
wornach dem Gläubiger der Rente nur ein persönliches
Forderungsrecht gegen den Schuldner, der sich zur Zeit
der Erlassung des erwähnten Gesetzes in dem Eigenthums¬
besitz des bis dahin verhaftet und verpflichtet gewesenen
Grundstücks befand, oder welcher sich ausdrücklich zur
Uebernahme und Bezahlung der Rente verbindlich gemacht
hat, zusteht, indessen gegen jeden nachherigen dritten Be¬
sitzer nur hypothekarische Rechte, in so fern solche durch
eine gesetzliche Einschreibung auf das verpflichtet gewesene
Grundeigenthum gehörig gesichert worden sind, verfolgt
werden können; da ferner
diese in ihrer Consequenz unbestreitbaren Folge¬
rungen gleichfalls und in noch klarerer Begründung aus
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG