Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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daß über den Fond der Sache gehandelt werden solle, 
aus der Rechtsregel » excipiendo,reus fit actor» und der, 
dem Beklagten obliegenden Verbindlichkeit, die seinen 
Einreden zu Grund liegenden Thatsachen zu beweisen, 
aus dem nicht gelieferten und nicht einmal versuchten 
Beweis abgeleiteten Grunde in sich zusammenfallen; 
In Erwägung, daß auch die weitere Frage 
ad B) zu Gunsten des Cassationsklägers beantwortet 
werden muß, da 
a) aus dem Gang der französischen Legislation und 
ihrer Doctrin, rücksichtlich des rechtlichen Characters der 
Grundrenten und der hieraus als unzertrennlich von dem¬ 
selben abgeleiteten rechtlichen Folgen unzweideutig hervor¬ 
geht, daß mit der Vernichtung dieser Folgen und nament¬ 
lich durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 11ten 
Brümaire Jahres VII. (ersten November 1798) im Artikel 
sieben; » Les rentes constituées, les rentes foncières et 
les autres prestations, que la loi à déclarées rachetables, 
ne pourront plus à l'avenir être frappées d'hypothèque. 
Die Grundrenten, ihrer ganzen Natur nach, mohilisirt 
worden sind und den Character eines dinglichen, an dem 
Grund und Boden haftenden Rechts verloren haben 
wornach dem Gläubiger der Rente nur ein persönliches 
Forderungsrecht gegen den Schuldner, der sich zur Zeit 
der Erlassung des erwähnten Gesetzes in dem Eigenthums¬ 
besitz des bis dahin verhaftet und verpflichtet gewesenen 
Grundstücks befand, oder welcher sich ausdrücklich zur 
Uebernahme und Bezahlung der Rente verbindlich gemacht 
hat, zusteht, indessen gegen jeden nachherigen dritten Be¬ 
sitzer nur hypothekarische Rechte, in so fern solche durch 
eine gesetzliche Einschreibung auf das verpflichtet gewesene 
Grundeigenthum gehörig gesichert worden sind, verfolgt 
werden können; da ferner 
diese in ihrer Consequenz unbestreitbaren Folge¬ 
rungen gleichfalls und in noch klarerer Begründung aus 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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