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über die nachgesuchte Cassation au fond entgegensehe /
wornach es in Beziehüng auf die Statthaftigkeit der
nachgesuchten Cassation nur darauf ankommen kann, ob
eine der von dem Cassationskläger behaupteten Gesetzes¬
verletzungen eristirt und somit die rechtliche Nothwendig¬
keit der Aufhebung des als gesetzesverletzend ängefochtenen
Urtheils eintritt.
11) In Erwägung, daß, was das erste, auf die
Verletzung der Großherzoglich Hessischen Ministerial=
Bekanntmachung vom 14ten Mai 1819, (s. S. 2. Anm. 2.1
und üble Anwendung des Artikels 2 des bürgerlichen Ge¬
setzbuchs gestützte Cassationsmittel anbelangt, sich der rich¬
terlichen Beurtheilung zwei Hauptfragen aufwerfen;
A) Könnte sich Beklagter nach Ertheilung des kreis¬
gerichtlichen Erkenntnisses vom 18ten März 1823 noch
mit dem Einwand schützen, daß die gegen ihn angestellte
Klage angebrachtermaßen unstatthaft sei, und
B) ist dieser Einwand, wenn er noch opponirt werden
konnte, rechtlich begründet;
In Erwägung, daß die Frage
ad A) in Beziehung auf die Vertheidigung in der
Appellationsinstänz selbst dann bejahend beantwörtet wer¬
den müßte, wenn der fragliche Einwand wirklich als ein
sogenanntes » fin de non recevoir» zu betrachten wäre,
daß er aber auch offenbar als ein solches nicht erscheint,
indem er einzig und allein den Fond der Klage betrifft
die Frage nämlich, ob aus den, von dem Kläger seinen
formirten Ansprüchen zu Grund gelegten Facten, in Ueber¬
einstimmung mit der bestehenden Gesetzgebung, diese An¬
sprüche wirklich rechtlich abgeleitet werden können, eine
Fräge, die der Richter in Gemäßheit der stets von ihm
vorzunehmenden Subsumtion der angegebenen Thatfachen
unter die betreffenden Gesetze von Amtswegen aufzuwerfen
und zu entscheiden hatte, weßhalb denn alle, in den Ju¬
dicaten der früheren Instanzen aus der Entscheidung,
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG