Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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über die nachgesuchte Cassation au fond entgegensehe / 
wornach es in Beziehüng auf die Statthaftigkeit der 
nachgesuchten Cassation nur darauf ankommen kann, ob 
eine der von dem Cassationskläger behaupteten Gesetzes¬ 
verletzungen eristirt und somit die rechtliche Nothwendig¬ 
keit der Aufhebung des als gesetzesverletzend ängefochtenen 
Urtheils eintritt. 
11) In Erwägung, daß, was das erste, auf die 
Verletzung der Großherzoglich Hessischen Ministerial= 
Bekanntmachung vom 14ten Mai 1819, (s. S. 2. Anm. 2.1 
und üble Anwendung des Artikels 2 des bürgerlichen Ge¬ 
setzbuchs gestützte Cassationsmittel anbelangt, sich der rich¬ 
terlichen Beurtheilung zwei Hauptfragen aufwerfen; 
A) Könnte sich Beklagter nach Ertheilung des kreis¬ 
gerichtlichen Erkenntnisses vom 18ten März 1823 noch 
mit dem Einwand schützen, daß die gegen ihn angestellte 
Klage angebrachtermaßen unstatthaft sei, und 
B) ist dieser Einwand, wenn er noch opponirt werden 
konnte, rechtlich begründet; 
In Erwägung, daß die Frage 
ad A) in Beziehung auf die Vertheidigung in der 
Appellationsinstänz selbst dann bejahend beantwörtet wer¬ 
den müßte, wenn der fragliche Einwand wirklich als ein 
sogenanntes » fin de non recevoir» zu betrachten wäre, 
daß er aber auch offenbar als ein solches nicht erscheint, 
indem er einzig und allein den Fond der Klage betrifft 
die Frage nämlich, ob aus den, von dem Kläger seinen 
formirten Ansprüchen zu Grund gelegten Facten, in Ueber¬ 
einstimmung mit der bestehenden Gesetzgebung, diese An¬ 
sprüche wirklich rechtlich abgeleitet werden können, eine 
Fräge, die der Richter in Gemäßheit der stets von ihm 
vorzunehmenden Subsumtion der angegebenen Thatfachen 
unter die betreffenden Gesetze von Amtswegen aufzuwerfen 
und zu entscheiden hatte, weßhalb denn alle, in den Ju¬ 
dicaten der früheren Instanzen aus der Entscheidung, 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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