Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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därauf nur, mit einem Fingerzeig auf Locré, législation 
5 française T. I. pag. 477, und auf Merlin rep. m. Do¬ 
» minicile élu supl. pag. 208 und mit der Bemerkung 
»antworten darf, daß die Intention aller angeführten 
»Gesetze ja ausdrücklich gerade die war, die bestehenden 
» Grundrenten aufzuheben und respective nicht zu retabli¬ 
»ren und das Obergericht in dieser Hinsicht sich einer 
» weiteren Verletzung des Gesetzes, nämlich des Art. 2 
» des bürgerlichen Gesetzbuchs schuldig gemacht hat; 
» Da, allem bisherigen zufolge, der Rechtssatz, daß 
»eine Principalklage, gegen einen Grundbesitzer, als 
»solchen, auf Rentenzahlung, rechtlich nicht mehr, und 
»zwar schon seit dem Brümaire=Gesetze Jah¬ 
»res VII nicht mehr, zulässig ist. a 
» Da aber die vorliegende Klage, so wie sie im Klage¬ 
* libelle präcisirt ist, in der That nichts Anders als eine 
»gegen den Besitzer als solchen; als dermaligen Besitzer, 
» gerichtete Klage auf Rentenzahlung ist, indem sie keinen 
andern Klaggrund; als nur allein den, anführt, daß 
»der Beklagte Rentpflichtige Grundstücke besitze, ohne 
der bestehenden Gesetzgebung und der Ministerial-Be¬ 
»kanntmachung gemäß, als Klagegründ anzuführen und 
»respektive den Antrag dahin zu stellen, entweder 1) däß 
» der Beklagte und dermalige Besitzer die Güter schon 
»unterm Brümaire=Gesetze besessen habe; — in welchem 
» Falle dann freilich der Antrag auf persönliche Schuldig¬ 
»erkennung zur Rentenzahlung hätte gestellt werden kön¬ 
»nen, — oder 2) daß zur Sicherung der Rente eine 
hypothekarische Einschreibung zur gehörigen Zeit genom¬ 
„men worden sei, — in welchem Falle aber jedenfalls 
» das gestellte petitum auf Zählung rechtlich immer ver¬ 
werflich gewesen wäre — oder 3) daß der Beklagte die 
»Zahlung der Rente ausdrücklich übernommen habe; 
„da vielmehr daraus, daß die Klageschrift keiner 
dieser drei Positionen, des französischen gemeinen 
Archiv 11. Bö. 1. Heft. 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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