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därauf nur, mit einem Fingerzeig auf Locré, législation
5 française T. I. pag. 477, und auf Merlin rep. m. Do¬
» minicile élu supl. pag. 208 und mit der Bemerkung
»antworten darf, daß die Intention aller angeführten
»Gesetze ja ausdrücklich gerade die war, die bestehenden
» Grundrenten aufzuheben und respective nicht zu retabli¬
»ren und das Obergericht in dieser Hinsicht sich einer
» weiteren Verletzung des Gesetzes, nämlich des Art. 2
» des bürgerlichen Gesetzbuchs schuldig gemacht hat;
» Da, allem bisherigen zufolge, der Rechtssatz, daß
»eine Principalklage, gegen einen Grundbesitzer, als
»solchen, auf Rentenzahlung, rechtlich nicht mehr, und
»zwar schon seit dem Brümaire=Gesetze Jah¬
»res VII nicht mehr, zulässig ist. a
» Da aber die vorliegende Klage, so wie sie im Klage¬
* libelle präcisirt ist, in der That nichts Anders als eine
»gegen den Besitzer als solchen; als dermaligen Besitzer,
» gerichtete Klage auf Rentenzahlung ist, indem sie keinen
andern Klaggrund; als nur allein den, anführt, daß
»der Beklagte Rentpflichtige Grundstücke besitze, ohne
der bestehenden Gesetzgebung und der Ministerial-Be¬
»kanntmachung gemäß, als Klagegründ anzuführen und
»respektive den Antrag dahin zu stellen, entweder 1) däß
» der Beklagte und dermalige Besitzer die Güter schon
»unterm Brümaire=Gesetze besessen habe; — in welchem
» Falle dann freilich der Antrag auf persönliche Schuldig¬
»erkennung zur Rentenzahlung hätte gestellt werden kön¬
»nen, — oder 2) daß zur Sicherung der Rente eine
hypothekarische Einschreibung zur gehörigen Zeit genom¬
„men worden sei, — in welchem Falle aber jedenfalls
» das gestellte petitum auf Zählung rechtlich immer ver¬
werflich gewesen wäre — oder 3) daß der Beklagte die
»Zahlung der Rente ausdrücklich übernommen habe;
„da vielmehr daraus, daß die Klageschrift keiner
dieser drei Positionen, des französischen gemeinen
Archiv 11. Bö. 1. Heft.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG