Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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dhessen promülgirt worden, und die Behauptung des 
2 Klägers, daß überhaupt das Rentenrecht in den neuen 
» Departementen jederzeit als ein von dem Einflusse der 
2französischen Gesetzgebung unabhängiges Institut aner¬ 
» kannt worden seien, nach allem vorstehend Erwähnten 
»schon von selbst alles Gewicht verlieren, zumal da jeden¬ 
»falls das Brümaire=Gesetz, als das hier entschei¬ 
»dende und hier Epoche machende, in Rheinhessen sofort 
»förmlich publizirt worden, — und weder dieses, noch 
» die älteren, in den Departementen hätte publicirt wer¬ 
» den können, wenn man das Rheinische Rentenrecht, als 
»ein, auf eigenen Basen beruhendes, hätte betrachten 
» wollen, — und da auch der, die Grundsätze der er¬ 
„wähnten französischen Gesetze, erklärende, bestätigende 
2 und sancirende Code civil ja doch wohl in Rheinhessen, 
»wirklich eingeführt worden ist, so wie auch die Ministe¬ 
2rial-Bekanntmachung von 1819, welche sowohl die bis¬ 
» herige Gültigkeit der befraglichen französischen Rechts¬ 
»normen auch für Rheinhessen bezeugt, als auch dieselben 
»gesetzlich von Neuem bestätigt. Da auch das dagegen 
» angeführte Arrêt (bei Merlin rep. m. Quart raisin) 
» keineswegs das Gegentheil bezeugt, indem dort nur die 
»factische Frage bezeugt würde, welche Arten von Prä¬ 
»stationen in den Rheinlanden feudalen Ursprungs ge¬ 
» wesen. « 
» Da eben so wenig das Kaiserliche Decret vom 9ten 
» Vendemiaire Jahr XIII. entgegenstehet, welches eines¬ 
» theis gleichfalls nur dieselbe Frage berührt, anderntheils 
» aber implicite unzweideutig genug, gerade die Anwend¬ 
»barkeit der französischen Rechtsthesen auf die Rheinlän¬ 
»dischen Renten bezeugt. 
» Da endlich, was den Einwurf angeht, daß alle er¬ 
»wähnten gesetzlichen Bestimmungen auf die zur Zeit des 
» Brümaire=Gesetzes bereits bestanden habenden Renten 
nicht retroactiv angewendet werden könnten, — man 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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