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dhessen promülgirt worden, und die Behauptung des
2 Klägers, daß überhaupt das Rentenrecht in den neuen
» Departementen jederzeit als ein von dem Einflusse der
2französischen Gesetzgebung unabhängiges Institut aner¬
» kannt worden seien, nach allem vorstehend Erwähnten
»schon von selbst alles Gewicht verlieren, zumal da jeden¬
»falls das Brümaire=Gesetz, als das hier entschei¬
»dende und hier Epoche machende, in Rheinhessen sofort
»förmlich publizirt worden, — und weder dieses, noch
» die älteren, in den Departementen hätte publicirt wer¬
» den können, wenn man das Rheinische Rentenrecht, als
»ein, auf eigenen Basen beruhendes, hätte betrachten
» wollen, — und da auch der, die Grundsätze der er¬
„wähnten französischen Gesetze, erklärende, bestätigende
2 und sancirende Code civil ja doch wohl in Rheinhessen,
»wirklich eingeführt worden ist, so wie auch die Ministe¬
2rial-Bekanntmachung von 1819, welche sowohl die bis¬
» herige Gültigkeit der befraglichen französischen Rechts¬
»normen auch für Rheinhessen bezeugt, als auch dieselben
»gesetzlich von Neuem bestätigt. Da auch das dagegen
» angeführte Arrêt (bei Merlin rep. m. Quart raisin)
» keineswegs das Gegentheil bezeugt, indem dort nur die
»factische Frage bezeugt würde, welche Arten von Prä¬
»stationen in den Rheinlanden feudalen Ursprungs ge¬
» wesen. «
» Da eben so wenig das Kaiserliche Decret vom 9ten
» Vendemiaire Jahr XIII. entgegenstehet, welches eines¬
» theis gleichfalls nur dieselbe Frage berührt, anderntheils
» aber implicite unzweideutig genug, gerade die Anwend¬
»barkeit der französischen Rechtsthesen auf die Rheinlän¬
»dischen Renten bezeugt.
» Da endlich, was den Einwurf angeht, daß alle er¬
»wähnten gesetzlichen Bestimmungen auf die zur Zeit des
» Brümaire=Gesetzes bereits bestanden habenden Renten
nicht retroactiv angewendet werden könnten, — man
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG