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* Nichtdinglichkeit der Renten ec., sondern eine blose
» Instruktion darüber enthält, wen die Renovatoren ins
» Renovationsregister (Widerspruch vorbehalten) ein¬
»tragen sollen.
»b) Diese Verordnung, quoad pass. conc. Art. 12 zum
» Ueberflusse auch wieder zurückgenommen ist durch die
»2) Ministerial-Bekanntmachung vom 14ten
» Mai 1819, welche (nebstdem, daß sie authentisch die
*Richtigkeit der Rechtswahrheit bestätigt, daß nach der
» französischen Gesetzgebung das oben Erwähnte wirklich
» seit dem Brümaire=Gesetze gesetzlich Rechtens gewesen
»nebstdem, daß sie die, jener Gesetzgebung zuwiderlaufende
» Verfügung des Art. 12 der Kreuznacher Verordnung
» aufhebt, oder vielmehr erklärt, daß man dieselbe nur
»irrig als jener zuwiderlaufend interpretirt habe) verbis
» dispositivis und legislatorisch den Rechtssatz des
»französischen Rechtes bestätigend wiederholt, daß eine
» Kläge gegen den Besitzer als solchen auf Rentenzahlung
„rechtlich nicht statt finde, indem sie, durchaus ganz dem
» erwähnten Systeme des französischen Rechtes gemäß,
„dasselbe bestätigend, nichts änderes ausspricht, als eben
» dieses System, indem es nämlich, sub ejus N.° 1) nichts
»anderes ausspricht, als eine Folge des Grundsatzes,
» daß derjenige, welcher im Augenblicke des Brümaire¬
» Gesetzes den rentpflichtigen fundum besessen hatte, und
» von da an blos persönlicher Schuldner des Rentberech¬
»tigten geworden ist, zur Leistung der Rente schüldig
» sei, — eine Pflicht, welche ihm, eben weil sie von nun
» eine blos persönliche ist, nur für seine Person anklebt,
» und nicht weiter in seiner Eigenschaft als Besitzer. Was
»also das Memb: 1 verfügt, ist eine blos persönliche, vom
»fortgesetzten oder nicht fortgesetzten Besitze unabhängige
» Zahlungsverbindlichkeit, in welche Verfügung das Wört¬
» lein: „Besitzer" nur darum eingeflossen ist, weil in
, dem §. 12 der Krenznacher Verordnung eines „Besitzes"
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
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