Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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* Nichtdinglichkeit der Renten ec., sondern eine blose 
» Instruktion darüber enthält, wen die Renovatoren ins 
» Renovationsregister (Widerspruch vorbehalten) ein¬ 
»tragen sollen. 
»b) Diese Verordnung, quoad pass. conc. Art. 12 zum 
» Ueberflusse auch wieder zurückgenommen ist durch die 
»2) Ministerial-Bekanntmachung vom 14ten 
» Mai 1819, welche (nebstdem, daß sie authentisch die 
*Richtigkeit der Rechtswahrheit bestätigt, daß nach der 
» französischen Gesetzgebung das oben Erwähnte wirklich 
» seit dem Brümaire=Gesetze gesetzlich Rechtens gewesen 
»nebstdem, daß sie die, jener Gesetzgebung zuwiderlaufende 
» Verfügung des Art. 12 der Kreuznacher Verordnung 
» aufhebt, oder vielmehr erklärt, daß man dieselbe nur 
»irrig als jener zuwiderlaufend interpretirt habe) verbis 
» dispositivis und legislatorisch den Rechtssatz des 
»französischen Rechtes bestätigend wiederholt, daß eine 
» Kläge gegen den Besitzer als solchen auf Rentenzahlung 
„rechtlich nicht statt finde, indem sie, durchaus ganz dem 
» erwähnten Systeme des französischen Rechtes gemäß, 
„dasselbe bestätigend, nichts änderes ausspricht, als eben 
» dieses System, indem es nämlich, sub ejus N.° 1) nichts 
»anderes ausspricht, als eine Folge des Grundsatzes, 
» daß derjenige, welcher im Augenblicke des Brümaire¬ 
» Gesetzes den rentpflichtigen fundum besessen hatte, und 
» von da an blos persönlicher Schuldner des Rentberech¬ 
»tigten geworden ist, zur Leistung der Rente schüldig 
» sei, — eine Pflicht, welche ihm, eben weil sie von nun 
» eine blos persönliche ist, nur für seine Person anklebt, 
» und nicht weiter in seiner Eigenschaft als Besitzer. Was 
»also das Memb: 1 verfügt, ist eine blos persönliche, vom 
»fortgesetzten oder nicht fortgesetzten Besitze unabhängige 
» Zahlungsverbindlichkeit, in welche Verfügung das Wört¬ 
» lein: „Besitzer" nur darum eingeflossen ist, weil in 
, dem §. 12 der Krenznacher Verordnung eines „Besitzes" 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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