Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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Aufenthalt an diesem Tage nicht mehr als unmittelbar nach 
dem Contracte, welcher die Klage veranlaßte, zu betrachten 
ist, demnach in jener Beziehung und von dem angeregten 
Interlocut ausgegangen, der den Klägern obgelegene Be¬ 
weis nicht erbracht erscheint, vielmehr das Gegentheil vor¬ 
liegt, sofort der von den Beklagten vorgebrachten Incompe¬ 
tenzeinrede Statt gegeben werden muß; 
In Erwägung, wenn Kläger sich als neues und weiteres 
Mittel zur Begründung der Competenz auf den zweiten und 
dritten Absatz des Artikels 420. der bürgerlichen Prozeßord¬ 
nung in soweit berufen, als dieselben dem Kläger die 
Wahl frei gaben, den Beklagten vor das Handelsgericht, in 
dessen Gerichtssprengel die Verbindlichkeit eingegangen und 
die Waare geliefert wurde, oder vor jenes vorladen zu lassen, 
in dessen Bezirk die Zahlung geleistet werden sollte, dies 
Mittel keine Berücksichtigung finden kann, weil die über die 
Einführung der obigen Verfügungen vor dem Staatsrathe 
statt gefundenen Discussionen sich blos darüber erhoben hatten, 
ob durch die erwähnten zwei Absätze dem allgemeinen Grund¬ 
satze, wornach Personalklagen vor den Richter des Wohn¬ 
orts des Beklagten ausschließlich gehören, derogirt werden 
sollte; es sich aber bei denselben durchaus nicht von 
Streitigkeiten zwischen zwei Ausländern han¬ 
delte, sondern lediglich nur von solchen die 
Rede war, welche zwischen Inländern entstehen 
würden und hinsichtlich derer die Erkenntniß dem inlän¬ 
dischen gewöhnlichen Richter des Wohnortes des Beklagten 
entzogen und einem andern jedoch ebenfalls inländischen, 
aber außergewöhnlichen Richter zugetheilt werden sollte, wie 
denn" auch der Paragraph 2. der Allerhöchsten 
Verordnung vom 21ten Juni 1817, welche nach der 
ersten Betrachtung des bestehenden Interlocuts be¬ 
reits als ausschließliche Gesetzstelle hinsichtlich der Competenz 
des Handelsgerichts zu Mainz über die vorliegende Frage 
anwendbar erklärt wurde, die ausnahmsweisen Dispo¬ 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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