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Aufenthalt an diesem Tage nicht mehr als unmittelbar nach
dem Contracte, welcher die Klage veranlaßte, zu betrachten
ist, demnach in jener Beziehung und von dem angeregten
Interlocut ausgegangen, der den Klägern obgelegene Be¬
weis nicht erbracht erscheint, vielmehr das Gegentheil vor¬
liegt, sofort der von den Beklagten vorgebrachten Incompe¬
tenzeinrede Statt gegeben werden muß;
In Erwägung, wenn Kläger sich als neues und weiteres
Mittel zur Begründung der Competenz auf den zweiten und
dritten Absatz des Artikels 420. der bürgerlichen Prozeßord¬
nung in soweit berufen, als dieselben dem Kläger die
Wahl frei gaben, den Beklagten vor das Handelsgericht, in
dessen Gerichtssprengel die Verbindlichkeit eingegangen und
die Waare geliefert wurde, oder vor jenes vorladen zu lassen,
in dessen Bezirk die Zahlung geleistet werden sollte, dies
Mittel keine Berücksichtigung finden kann, weil die über die
Einführung der obigen Verfügungen vor dem Staatsrathe
statt gefundenen Discussionen sich blos darüber erhoben hatten,
ob durch die erwähnten zwei Absätze dem allgemeinen Grund¬
satze, wornach Personalklagen vor den Richter des Wohn¬
orts des Beklagten ausschließlich gehören, derogirt werden
sollte; es sich aber bei denselben durchaus nicht von
Streitigkeiten zwischen zwei Ausländern han¬
delte, sondern lediglich nur von solchen die
Rede war, welche zwischen Inländern entstehen
würden und hinsichtlich derer die Erkenntniß dem inlän¬
dischen gewöhnlichen Richter des Wohnortes des Beklagten
entzogen und einem andern jedoch ebenfalls inländischen,
aber außergewöhnlichen Richter zugetheilt werden sollte, wie
denn" auch der Paragraph 2. der Allerhöchsten
Verordnung vom 21ten Juni 1817, welche nach der
ersten Betrachtung des bestehenden Interlocuts be¬
reits als ausschließliche Gesetzstelle hinsichtlich der Competenz
des Handelsgerichts zu Mainz über die vorliegende Frage
anwendbar erklärt wurde, die ausnahmsweisen Dispo¬
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG