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nach dem Contrakte noch in den Bestandtheilen des Gro߬
herzogthums auf der linken Rheinseite aufhalten muß;
nun aber die Beklagten förmlich widersprechen, sich noch
unmittelbar nach dem Abschlusse des fraglichen Contrakts,
das heißt: vom 11ten August 1828 bis zum Tage
der Vorladung, 17ten November 1828, in Castel
aufgehalten zu haben, und da die Competenz des
Mainzer Handelsgerichts auf den unmittelbaren Aufenthalt
der Beklagten in den Bestandtheilen des Großherzogthums
auf der linken Rheinseite bedingt ist, und die Kläger die
also bedingte Competenz in Anspruch nehmen, ihnen der
Beweis der Bedingung obliegt, sie sich auch zu dessen Führung
auf rechtliche Art im Allgemeinen erbieten.
In Erwägung, sobald die Kläger den nach Maaßstab
vorstehender Betrachtung zu verordnenden Beweis wirklich
werden erbracht haben, in Anwendung der oft erwähnten
Verordnung das Präsidium des Großherzoglichen Handels¬
gerichts zu Mainz den provisorischen Beschlag des den Beklagten
angehörigen Floßes wohl erkannt haben würde, da es nach
der diesseitigen Gesetzgebung (Art. 417. der b. P. O.) für
die Fälle, wo provisorische dingliche Arreste, welche der
Klage selbst nothwendig vorangehen, gestattet werden können,
das ganze Gericht repräsentirt und das Präsidium nach der
Fassung der Bittschrift, worin die Kläger um die Erlaubniß
zur Arrestanlage nachsuchten, unterstellen mußte, daß alle
Erfordernisse des obenüberschriebenen §. 14. der Großherzoglichen
Verordnung vom 21ten Juni 1817 zur Begründung der
Handelsgerichtlichen Competenz vorhanden seien.
A. d. G.
hat das Handelsgericht, ohne sich bei dem von den Beklagten
zur Rechtfertigung der Inkompetenz-Einrede vorgebrachten
ersten Mittel eben so wenig wie bei der Einrede: „daß
„der Präsident des Gerichts nicht befugt gewesen,
„den provisorischen Beschlag zu gestatten, son¬
„dern die Erlaubniß hierzu nur von dem Ge¬
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europäische Rechtsgeschichte
DFG