Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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nach dem Contrakte noch in den Bestandtheilen des Gro߬ 
herzogthums auf der linken Rheinseite aufhalten muß; 
nun aber die Beklagten förmlich widersprechen, sich noch 
unmittelbar nach dem Abschlusse des fraglichen Contrakts, 
das heißt: vom 11ten August 1828 bis zum Tage 
der Vorladung, 17ten November 1828, in Castel 
aufgehalten zu haben, und da die Competenz des 
Mainzer Handelsgerichts auf den unmittelbaren Aufenthalt 
der Beklagten in den Bestandtheilen des Großherzogthums 
auf der linken Rheinseite bedingt ist, und die Kläger die 
also bedingte Competenz in Anspruch nehmen, ihnen der 
Beweis der Bedingung obliegt, sie sich auch zu dessen Führung 
auf rechtliche Art im Allgemeinen erbieten. 
In Erwägung, sobald die Kläger den nach Maaßstab 
vorstehender Betrachtung zu verordnenden Beweis wirklich 
werden erbracht haben, in Anwendung der oft erwähnten 
Verordnung das Präsidium des Großherzoglichen Handels¬ 
gerichts zu Mainz den provisorischen Beschlag des den Beklagten 
angehörigen Floßes wohl erkannt haben würde, da es nach 
der diesseitigen Gesetzgebung (Art. 417. der b. P. O.) für 
die Fälle, wo provisorische dingliche Arreste, welche der 
Klage selbst nothwendig vorangehen, gestattet werden können, 
das ganze Gericht repräsentirt und das Präsidium nach der 
Fassung der Bittschrift, worin die Kläger um die Erlaubniß 
zur Arrestanlage nachsuchten, unterstellen mußte, daß alle 
Erfordernisse des obenüberschriebenen §. 14. der Großherzoglichen 
Verordnung vom 21ten Juni 1817 zur Begründung der 
Handelsgerichtlichen Competenz vorhanden seien. 
A. d. G. 
hat das Handelsgericht, ohne sich bei dem von den Beklagten 
zur Rechtfertigung der Inkompetenz-Einrede vorgebrachten 
ersten Mittel eben so wenig wie bei der Einrede: „daß 
„der Präsident des Gerichts nicht befugt gewesen, 
„den provisorischen Beschlag zu gestatten, son¬ 
„dern die Erlaubniß hierzu nur von dem Ge¬ 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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