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„sprüche des hiesigen Cassationshofes (Ruell contra
=Winsiffer und Wilk contra Rauschert.) Da es
demnach unzweifelhaft ist, däß schon seit dem Brümaire¬
»Gesetze die Dinglichkeit des Rentenrechtes aufgehört
» hatte zu existiren, so daß derjenige, welcher zur Zeit
„ des Brümaire=Gesetzes eine Grundrente zu fordern
hatte, vom Augenblicke jenes Gesetzes an, nur noch
„ein Forderungsrecht an denjenigen hatte, welcher, als
bisheriger Besitzer, bisher zu deren Zahlung verbunden
gewesen, zu welchen Forderungsrechtes Sicherung er
» sich nur eine hypothekarische Einschreibung auf das Gut
„noch zeitig genug nahm, welche ihm denn gegen jeden
n auch dritten Besitzer, zwar kein Forderungsrecht auf
»Bezahlung der Rente, aber doch hypothekarische Siche=
nrung gewährte; — und daß ein Anspruch auf Renten¬
szahlung gegen einen Dritten nur allein dadurch begründet
werden kann, wenn derselbe die Zahlung derselben etwa,
ausdrücklich übernommen haben sollte, in welchem Falle
„derselbe aber auch wieder nicht als Besitzer des Gutes¬
„sondern als konventioneller Uebernehmer der Rente,
»verbunden erscheint; — woraus denn von selber folgt,
„daß ein Recht, die Zahlung einer Rente von dem Be¬
»sitzer eines Gutes als solchem zu fordern, nach den
»Grundsätzen des französischen Rechtes gar nicht mehr
veristirt, und daß also eine gegen den Besitzer als solchen
»gerichtete Klage, auf Zahlung der Rente, nach fran=
„zösischen Gesetzen, eine in sich selbst gesetzlich reprobirte
rechtlich inepte, nicht concludente Klage erscheint, und
„ ein Erkenntniß, welches dieselbe als unstatthaft zu verwer=
»fen weigert, jenen Gesetzen schnurstracks zuwiderläuft:
»B) Da aber eben dieses auch nach der neueren
»deutschen Gesetzgebung der Fall ist, indem
»1) Die Verordnung der Kaiserlich König¬
dlichen Commission in Kreuznach, a) nicht nur
keine legislatorische Disposition über Dinglichkeit oder
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG