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»von jenem Augenblicke an, der Berechtigte seine Rente
„nur noch von demjenigen fordern könne, welcher im
„damaligen Augenblicke, als Besitzer des fundi, ihm
„dieselbe verschuldete; wenn aber dieser den fundus
„wieder veräussere, die Verbindlichkeit, die Reute zu
»zahlen, nicht mit auf den neuen Besitzer übergehe, son¬
„dern der Berechtigte dieselbe nur fürder an seinen
»bisherigen Debenten fordern — jedoch für diese seine
„Forderung, intra tempus utile (also so lang das Gut
»noch auf den Namen des Debenten stehe und seit dem
» Code de Procédure, art. 854, noch vierzehn Tage nach¬
»her) eine Inscription auf das Gut nehmen könne.
„b) Da die vorstehend beschriebene Lehre, wenn sich auch
„gegen die völlige Bündigkeit ihrer Folgerungen Einiges
„einwenden ließe, doch nun einmal nicht nur in der
„französischen Jurisprudenz allgemein angenommen war,
- sondern demnächst durch ausdrückliche Gesetze als
„richtig sancirt wurde (welche hier gar nicht einmal als
„Gesetze angerufen werden sollen, sondern nur als Be¬
»weise, daß das französische Recht, bei Erlassung dieser
»Gesetze, jede Foncialität eines Rentenrechtes bereits
„längst nicht mehr existirend voraussetzte), und zwar zu¬
„erst (vierten Pluv. XII.) durch den Artikel 529 des
»Civilgesetzbuches, welcher mit der Idee einer pars
» proprietatis fundi (auf welcher Idee die ganze Idee
„der Foncialität nach dem französischen rechtlichen Ideen¬
„ gange bisher beruht hatte) unverträglich ist, und also
» die bereits angenommen gewesene Doctrin, daß es gar
» keine fonciäre Rente mehr gebe, deutlich, und nament¬
„lich dem französisch rechtlichen Ideengange gemäß, voll¬
„ kommen unzweideutig genug, gesetzlich sancirte;
„dann durch Arrikel 1911 und durch Artikel 2118,
„am allerunzweideutigsten aber durch den noch später
»decretirten Artikel 530 und die dabei statt gefunden
s habenden Verhandlungen und die erfolgte negative
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG