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e sse in jure wirklich gegründet war). Da eben darum
der Zulässigkeit der befraglichen Einwendung auch nicht
„der Umstand entgegen gesetzt werden konnte, daß bereits
„rechtskräftig (?) entschieden sei, daß über den fond ge¬
„handelt werden solle."
„II) Da der befraglichen Einwendung ferner auch
„der Vorwurf nicht entgegengesetzt werden kann, als
„hätte der Beklagte ex paroemia; reus excipiendo
»sit actor, den faktischen Grund seiner Einrede
„beweisen müssen, (nämlich daß er die Grundstücke
„erst nach dem Brümaire=Gesetz erworben habe), welche
„Ansicht aus dem mehrfachen Grunde falsch ist, weil
„A) die Einrede, wie eben erwähnt, gar keine wirk¬
„liche Einrede ist, sondern ein bloser Widerspruch
gegen die rechtliche Concludenz der angestellten Klage,
„gestützt auf die rein juristische und keiner faktischen Be¬
„weisführung fähige oder bedürftige Behauptung
„eine solche Klage, wie die vorliegend angestellte, sei
„juristisch ungegründet, es existire vor dem Gesetze
„kein Klagerecht gegen den Besitzer als solchen auf Zah¬
„lung, eine Behauptung, welche an sich selbst kein Ge¬
„genstand einer Beweisführung sein kann.
»B) Weil, angenommen auch, es käme bei solcher
„uneigentlich sogenannten Einrede, oder vielmehr bei
„solcher Prüfung der rechtlichen Concludenz der Klage,
„etwas auf die Wahrhaftigkeit der facta an, — und
„ zugegeben auch sogar, es incumbire das onus pro¬
handi dem Beklagten; — selbst dieses Alles doch die
„Gerichte nicht berechtigen würde, die sogenannte Ein¬
„rede schon darum für unzulässig — oder für
»sofort verwerflich — oder ungegründet darum
„ zu erklären, weil der angebliche Excipient den Beweis
„derselben noch nicht sofort erbracht gehabt.¬
»III) Da die befragliche sogenannte Einrede
nauch keineswegs den Gesetzen nach an sich selbst
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG