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A. d. G.
weißt das Kreisgericht, indem es das Begehren Großherzog¬
lich Hessischer Oberfinanzkammer auf Separation der Güter
von F. Loos als unzulässig erklärt, u. s. w.
Kreisgericht. — Sitzung vom 22ten August 1829.
Advokaten: Metz — Kilian — Mohr —Lemerz
Levita — Dernburg — Lambinet.
Arrest. — Collision desselben mit einer Cession.
Wenn ein Arrest an demselben Tage angelegt
wird, wo der Arrestbeklagte seine arre¬
tirte Forderung durch Notariats-Akt,
welcher zugleich Acceptation von
Seiten des Schuldners enthält, an einen
Dritten cedirt, so haben beide, der Arrest¬
kläger und der Cessionar nach Verhältniß
ihrer Forderungen gleiche Rechte auf die
mit Arrest bestrickte Summe. Art. 2147. b. G. B.
Der Beweis der Priorität des einen oder des
anderen dieser Akte, kann nicht durch Zeugen
geführt werden. Art. 1341. b. G. B.
Ist der Beweis, welcher nur die nähere Be¬
stimmung des Zeitpunktes, wann der Akt
gefertigt wurde, bezweckt, wirklich als preuve
outre le contenu de l'acte zu betrachten?
Straus
— Sieben.
In Anbetracht, daß indem der Arrest und die Acepta¬
tion der Cession an einem und demselben Tage erfolgt sind, und
die Gesetzgebung, indem sie nirgends vorgeschrieben hat, daß in
authentischen Akten die Stunde ihrer Aufnahme, und bei der Regi¬
strirung von Privatakten die Stunde der vollzogenen Forma¬
lität der Registrirung bemerkt werden solle, und indem sie
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG