Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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A. d. G. 
weißt das Kreisgericht, indem es das Begehren Großherzog¬ 
lich Hessischer Oberfinanzkammer auf Separation der Güter 
von F. Loos als unzulässig erklärt, u. s. w. 
Kreisgericht. — Sitzung vom 22ten August 1829. 
Advokaten: Metz — Kilian — Mohr —Lemerz 
Levita — Dernburg — Lambinet. 
Arrest. — Collision desselben mit einer Cession. 
Wenn ein Arrest an demselben Tage angelegt 
wird, wo der Arrestbeklagte seine arre¬ 
tirte Forderung durch Notariats-Akt, 
welcher zugleich Acceptation von 
Seiten des Schuldners enthält, an einen 
Dritten cedirt, so haben beide, der Arrest¬ 
kläger und der Cessionar nach Verhältniß 
ihrer Forderungen gleiche Rechte auf die 
mit Arrest bestrickte Summe. Art. 2147. b. G. B. 
Der Beweis der Priorität des einen oder des 
anderen dieser Akte, kann nicht durch Zeugen 
geführt werden. Art. 1341. b. G. B. 
Ist der Beweis, welcher nur die nähere Be¬ 
stimmung des Zeitpunktes, wann der Akt 
gefertigt wurde, bezweckt, wirklich als preuve 
outre le contenu de l'acte zu betrachten? 
Straus 
— Sieben. 
In Anbetracht, daß indem der Arrest und die Acepta¬ 
tion der Cession an einem und demselben Tage erfolgt sind, und 
die Gesetzgebung, indem sie nirgends vorgeschrieben hat, daß in 
authentischen Akten die Stunde ihrer Aufnahme, und bei der Regi¬ 
strirung von Privatakten die Stunde der vollzogenen Forma¬ 
lität der Registrirung bemerkt werden solle, und indem sie 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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