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muß, wenn es mit Wirkung geschehen soll, im
Productionsakte selbst, oder durch eine förm¬
liche Incidentklage begehrt werden. Art. 755.
878. b. P. O.
Ordre Loos.
In Anbetracht, daß wenn die Großherzogliche Oberfinanz¬
kammer selbst nicht behauptet, daß sie nicht nach dem Range
ihrer Inscription collocirt worden seie, ihre gegen den präpa¬
ratorischen Status erhobene Contestation verworfen werden
muß; hieran kann auch das jus separationis nichts ändern,
welches der Großherzogliche Fiscus in der Sitzung rücksicht¬
lich obiger Güterpreise geltend machen wollte, denn indem er,
ohne dieses Rechts auf die von Friedrich Loos senior her¬
rührenden Güter zu erwähnen, in seinem Productionsakte
gegen Friedrich Loos junior Collocation verlangt, und
späterhin keine Incidentklage angestellt hat, um diese Sepa¬
ration zu begehren, so ist dieses Begehren angebrachtermaaßen
unzuläßig. Wenn der Fiscus glaubt, daß es genüge, das
Separationsrecht im Contestationsakte in Anspruch zu nehmen,
so irrt er, denn das Mittel der Contestation ist dem Gläu¬
biger nur gegen wirkliche Verletzungen verliehen, welche ihm
der präparatorische Status zugefügt hat. Da aber der prä¬
paratorische Status niemals ultra petita erkennen kann, er
also den Gläubiger nicht verletzt, wenn er ein exceptionelles
Recht unberücksichtigt läßt, welches der Gläubiger, so wie
es beim Jus separationis der Fall ist, ausdrücklich begehren
mußte, aber nicht begehrt hat, so ist es gewiß, daß eine
Contestation keineswegs der Weg ist, um ein solches Recht
geltend zu machen, daß es vielmehr im Productionsakte selbst,
oder durch eine förmliche Inzidentklage begehrt werden muß.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG