Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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muß, wenn es mit Wirkung geschehen soll, im 
Productionsakte selbst, oder durch eine förm¬ 
liche Incidentklage begehrt werden. Art. 755. 
878. b. P. O. 
Ordre Loos. 
In Anbetracht, daß wenn die Großherzogliche Oberfinanz¬ 
kammer selbst nicht behauptet, daß sie nicht nach dem Range 
ihrer Inscription collocirt worden seie, ihre gegen den präpa¬ 
ratorischen Status erhobene Contestation verworfen werden 
muß; hieran kann auch das jus separationis nichts ändern, 
welches der Großherzogliche Fiscus in der Sitzung rücksicht¬ 
lich obiger Güterpreise geltend machen wollte, denn indem er, 
ohne dieses Rechts auf die von Friedrich Loos senior her¬ 
rührenden Güter zu erwähnen, in seinem Productionsakte 
gegen Friedrich Loos junior Collocation verlangt, und 
späterhin keine Incidentklage angestellt hat, um diese Sepa¬ 
ration zu begehren, so ist dieses Begehren angebrachtermaaßen 
unzuläßig. Wenn der Fiscus glaubt, daß es genüge, das 
Separationsrecht im Contestationsakte in Anspruch zu nehmen, 
so irrt er, denn das Mittel der Contestation ist dem Gläu¬ 
biger nur gegen wirkliche Verletzungen verliehen, welche ihm 
der präparatorische Status zugefügt hat. Da aber der prä¬ 
paratorische Status niemals ultra petita erkennen kann, er 
also den Gläubiger nicht verletzt, wenn er ein exceptionelles 
Recht unberücksichtigt läßt, welches der Gläubiger, so wie 
es beim Jus separationis der Fall ist, ausdrücklich begehren 
mußte, aber nicht begehrt hat, so ist es gewiß, daß eine 
Contestation keineswegs der Weg ist, um ein solches Recht 
geltend zu machen, daß es vielmehr im Productionsakte selbst, 
oder durch eine förmliche Inzidentklage begehrt werden muß. 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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