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„Angenommen aber auch, die Frage und deren Bejahung
„wären so beschaffen, daß sie den Rechtsrichtern die erfoder¬
plichen Elemente zu der ihnen obliegenden Subsumtion und
»Quglification der Begehung sowohl als vol, wie auch als
vol dans un chemin public, dargeboten, und die Rechtsrichter,
„ seien also dadurch in Stand gesetzt gewesen, diesen Akt der
„Subsumtion vornehmen zu können, — so haben sie ihn doch
keineswegs vorgenommen, sie haben sich ja dessen vielmehr
pausdrücklich und absichtlich enthalten, erklärend, daß sie,
der bestehenden Hierarchie zu Folge, über die Qualification
zu urtheilen unterlassen; — und ein solches Urtheil scheint
vor den Schranken des Cassationshofes eben so wie alle
„Urtheile bei, deren Erlassung die Assisenrichter von solchen
„ Grundsätzen und Ansichten beselt waren, nicht aufrecht er¬
halten werden zu können, weil über die Qualisication der
Begehung, ob sie ein vol und ob sie als ein auf einem
schemin publie begangener vol zu betrachten sei, nur die
„ hierzu unberufenen Geschwornen, die dazu berufenen Richter
vaber, ihren eigenen, sorgfältig motivirten Erklärungen zu
pfolge, nicht geurtheilt, sondern darüber zu urtheilen
pausdrücklich geweigert, und dadurch wenigstens ihre Compe¬
»tenz verkannt haben.
„Der Angeklagte ist also verurtheilt, ohne daß noch
„über die Qualification seiner That, vom competenten Gerichte
geurtheilt worden wäre.
»Es scheint demnach eine Aufhebung des Urtheils, selbst
vinclusive der Fragestellung und somit des ganzen Assisenver¬
„ fahrens, nicht wohl umgangen werden zu können, und möchte
„ damit auch Aufhebung des Incident-Urtheils zu verbinden
„sein.« Unterzeichnet: Gfr. Weber.
Hat aus den in diesem Antrage enthaltenen Gründen und
diese Conclusionen adoptirend, das Verfahren des Assisenhofs
vom 3ten Juni 1829 aufgehoben und die Entscheidung der
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG