Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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„Angenommen aber auch, die Frage und deren Bejahung 
„wären so beschaffen, daß sie den Rechtsrichtern die erfoder¬ 
plichen Elemente zu der ihnen obliegenden Subsumtion und 
»Quglification der Begehung sowohl als vol, wie auch als 
vol dans un chemin public, dargeboten, und die Rechtsrichter, 
„ seien also dadurch in Stand gesetzt gewesen, diesen Akt der 
„Subsumtion vornehmen zu können, — so haben sie ihn doch 
keineswegs vorgenommen, sie haben sich ja dessen vielmehr 
pausdrücklich und absichtlich enthalten, erklärend, daß sie, 
der bestehenden Hierarchie zu Folge, über die Qualification 
zu urtheilen unterlassen; — und ein solches Urtheil scheint 
vor den Schranken des Cassationshofes eben so wie alle 
„Urtheile bei, deren Erlassung die Assisenrichter von solchen 
„ Grundsätzen und Ansichten beselt waren, nicht aufrecht er¬ 
halten werden zu können, weil über die Qualisication der 
Begehung, ob sie ein vol und ob sie als ein auf einem 
schemin publie begangener vol zu betrachten sei, nur die 
„ hierzu unberufenen Geschwornen, die dazu berufenen Richter 
vaber, ihren eigenen, sorgfältig motivirten Erklärungen zu 
pfolge, nicht geurtheilt, sondern darüber zu urtheilen 
pausdrücklich geweigert, und dadurch wenigstens ihre Compe¬ 
»tenz verkannt haben. 
„Der Angeklagte ist also verurtheilt, ohne daß noch 
„über die Qualification seiner That, vom competenten Gerichte 
geurtheilt worden wäre. 
»Es scheint demnach eine Aufhebung des Urtheils, selbst 
vinclusive der Fragestellung und somit des ganzen Assisenver¬ 
„ fahrens, nicht wohl umgangen werden zu können, und möchte 
„ damit auch Aufhebung des Incident-Urtheils zu verbinden 
„sein.« Unterzeichnet: Gfr. Weber. 
Hat aus den in diesem Antrage enthaltenen Gründen und 
diese Conclusionen adoptirend, das Verfahren des Assisenhofs 
vom 3ten Juni 1829 aufgehoben und die Entscheidung der 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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