267
„Verordnung vom 21ten Juni 1817) vom inländischen Gerichte
„nicht als Verbrechen bestraft werden könne, erkannten,
„ sich nicht im geringsten an eine Rechtskraft der im Anklag¬
Kurtheil angenommenen Qualification stoßend — den Ange¬
2klagten für straffrei, (1824 Juli 26.) und dies zwar, indem
sie die, ihren jetz vorliegenden Entscheidungsgründen schnur¬
2 strack entgegengesetzte, und freilich allein richtige, Wahrheit,
„sogar en principe mit folgenden Worten ausdrücklich aner¬
» kannten, verbis. »
„„In Anbetracht, daß, wenn auch die Geschwörnen den
„angeklagten Philipp Degen schuldig erklärt haben, und der
„„Angeklagte, so wie er es allerdings gekonnt hätte, sich nicht
zu gegen das Verweisungs=Urtheil nach Art. 296 p. P. O. im
„„Wege der Cassation vorgesehen hat, ihm dennoch das
„„Recht unbenommen ist, zu behaupten, daß die
znvon den Herrn Geschwornen als wahrhaft an¬
enerkannte Thatsache kein Verbrechen sei, und
undaher der Assisenhof in die Erörterung der
„nFrage, ob die, gegen den Angeklagten als wahr
ungnerkannte Thatsache, ein Verbrechen darbie¬
nntet, eingehen muß;
„„In Anbetracht, was nun die Frage betrifft,
„„ daß ausser denen im Art. 5. p. P. O. verzeichneten Verbre¬
zen chen alle andere im Auslande gegen Ausländer begangene
„n Verbrechen vor den inländischen Behörden nicht strafbar sind,
un wenn sie auch im Strafgesetzbuch selbst als Verbrechen quali¬
„"fizirt sind;
uu In Anbetracht, daß auch durch den §. 20. Großherzog¬
zun licher Verordnung vom 21ten Juni 1817 keineswegs diesem
uu Gesetze ausdrücklich derogirt ist, indem diese Verordnung viel¬
zumehr nur von Auslieferung ausländischer und inländischer
un Verbrecher, die im Auslande Verbrechen begangen haben, ver¬
ue standen werden kann, wie dieses die Allegation des Decrets vom
nie 23. Oktober 1811, welches nur von Auslieferung spricht, bis
„" zur Evidenz beweißt;
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG