Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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„Verordnung vom 21ten Juni 1817) vom inländischen Gerichte 
„nicht als Verbrechen bestraft werden könne, erkannten, 
„ sich nicht im geringsten an eine Rechtskraft der im Anklag¬ 
Kurtheil angenommenen Qualification stoßend — den Ange¬ 
2klagten für straffrei, (1824 Juli 26.) und dies zwar, indem 
sie die, ihren jetz vorliegenden Entscheidungsgründen schnur¬ 
2 strack entgegengesetzte, und freilich allein richtige, Wahrheit, 
„sogar en principe mit folgenden Worten ausdrücklich aner¬ 
» kannten, verbis. » 
„„In Anbetracht, daß, wenn auch die Geschwörnen den 
„angeklagten Philipp Degen schuldig erklärt haben, und der 
„„Angeklagte, so wie er es allerdings gekonnt hätte, sich nicht 
zu gegen das Verweisungs=Urtheil nach Art. 296 p. P. O. im 
„„Wege der Cassation vorgesehen hat, ihm dennoch das 
„„Recht unbenommen ist, zu behaupten, daß die 
znvon den Herrn Geschwornen als wahrhaft an¬ 
enerkannte Thatsache kein Verbrechen sei, und 
undaher der Assisenhof in die Erörterung der 
„nFrage, ob die, gegen den Angeklagten als wahr 
ungnerkannte Thatsache, ein Verbrechen darbie¬ 
nntet, eingehen muß; 
„„In Anbetracht, was nun die Frage betrifft, 
„„ daß ausser denen im Art. 5. p. P. O. verzeichneten Verbre¬ 
zen chen alle andere im Auslande gegen Ausländer begangene 
„n Verbrechen vor den inländischen Behörden nicht strafbar sind, 
un wenn sie auch im Strafgesetzbuch selbst als Verbrechen quali¬ 
„"fizirt sind; 
uu In Anbetracht, daß auch durch den §. 20. Großherzog¬ 
zun licher Verordnung vom 21ten Juni 1817 keineswegs diesem 
uu Gesetze ausdrücklich derogirt ist, indem diese Verordnung viel¬ 
zumehr nur von Auslieferung ausländischer und inländischer 
un Verbrecher, die im Auslande Verbrechen begangen haben, ver¬ 
ue standen werden kann, wie dieses die Allegation des Decrets vom 
nie 23. Oktober 1811, welches nur von Auslieferung spricht, bis 
„" zur Evidenz beweißt; 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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