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» verfälscht habe, und der Cassationshof hat die Frage und das
» Verfahren cassirt, weil die Frage von der Qualification der
5 Urkunde als öffentliche authentische nicht von den Geschwornen,
» sondern von den rechtsgelehrten Assisenrichtern beurtheilt wer¬
» den müsse.
2 2) Ganz dasselbe Verhältniß trat in der Fresenius¬
sschen Sache, rücksichtlich der Qualification verfälschter Pa¬
» piere als wahrer Handelspapiere, ein: — lauter Fragen
und Entscheidungen, welche ja überhaupt gar nicht mehr hätten
vorkommen können, wenn es wahr wäre, daß das Anklagur¬
» theil rem. jud. über die Qualification mache, und die Assisen¬
Frichter ihrerseits kein eigenes Urtheil mehr haben dürften.
»3) Als weiterer Beleg gelte folgender Rechtsfall:
d P. Schaffroth, Ausländer, war wegen eines im Aus¬
» lande begangenen Verbrechens, durch rechtskräftiges Erkennt¬
2 niß der Anklagkammer in Mainz an das dortige Assisengericht
„verwiesen worden; das Assisengericht hatte ihm eine Strafe
„zuerkannt, 1822 Decbr. 14.; der Cassationshof aber (1823
„ Januar 9.) zernichtete das Strafurtheil, weil (nach C. d'instr.
35. G. 7. 25. 24.) eine im Auslande von einem Ausländer
„ begangene That vor inländischen Gerichten nicht als Ver¬
„ brechen qualificirt und bestraft werden kann, das Asisenge¬
» richt also den Angeklagten statt ihm eine Strafe zuzuerkennen,
» vielmehr hätte freisprechen sollen; — und Niemand dachte
„daran, daß die That doch bereits durch das Anklagurtheil
» rechtskräftig als ein im Lande strafbares Verbrechen qugli¬
» ficirt gewesen, und rechtskräftig an die inländischen Gerichte
„ zur Bestrafung verwiesen sei.
» 4) Philipp Degen, Inländer, hatte im Auslande einen
» qualificirten Diebstahl begangen, und war durch rechtskräftiges
Anklagurtheil an das Assisengericht verwiesen; die Jury er¬
»kannte den Angeklagten für schuldig, die Assisenrichter aber
»ihrer Ueberzeugung folgend, daß das (wenn gleich von einem
» Inländer) im Auslande begangene Verbrechen (nach unserer
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG