Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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» verfälscht habe, und der Cassationshof hat die Frage und das 
» Verfahren cassirt, weil die Frage von der Qualification der 
5 Urkunde als öffentliche authentische nicht von den Geschwornen, 
» sondern von den rechtsgelehrten Assisenrichtern beurtheilt wer¬ 
» den müsse. 
2 2) Ganz dasselbe Verhältniß trat in der Fresenius¬ 
sschen Sache, rücksichtlich der Qualification verfälschter Pa¬ 
» piere als wahrer Handelspapiere, ein: — lauter Fragen 
und Entscheidungen, welche ja überhaupt gar nicht mehr hätten 
vorkommen können, wenn es wahr wäre, daß das Anklagur¬ 
» theil rem. jud. über die Qualification mache, und die Assisen¬ 
Frichter ihrerseits kein eigenes Urtheil mehr haben dürften. 
»3) Als weiterer Beleg gelte folgender Rechtsfall: 
d P. Schaffroth, Ausländer, war wegen eines im Aus¬ 
» lande begangenen Verbrechens, durch rechtskräftiges Erkennt¬ 
2 niß der Anklagkammer in Mainz an das dortige Assisengericht 
„verwiesen worden; das Assisengericht hatte ihm eine Strafe 
„zuerkannt, 1822 Decbr. 14.; der Cassationshof aber (1823 
„ Januar 9.) zernichtete das Strafurtheil, weil (nach C. d'instr. 
35. G. 7. 25. 24.) eine im Auslande von einem Ausländer 
„ begangene That vor inländischen Gerichten nicht als Ver¬ 
„ brechen qualificirt und bestraft werden kann, das Asisenge¬ 
» richt also den Angeklagten statt ihm eine Strafe zuzuerkennen, 
» vielmehr hätte freisprechen sollen; — und Niemand dachte 
„daran, daß die That doch bereits durch das Anklagurtheil 
» rechtskräftig als ein im Lande strafbares Verbrechen qugli¬ 
» ficirt gewesen, und rechtskräftig an die inländischen Gerichte 
„ zur Bestrafung verwiesen sei. 
» 4) Philipp Degen, Inländer, hatte im Auslande einen 
» qualificirten Diebstahl begangen, und war durch rechtskräftiges 
Anklagurtheil an das Assisengericht verwiesen; die Jury er¬ 
»kannte den Angeklagten für schuldig, die Assisenrichter aber 
»ihrer Ueberzeugung folgend, daß das (wenn gleich von einem 
» Inländer) im Auslande begangene Verbrechen (nach unserer 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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