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das Gesetz die Vermuthung einer wirklich blosen Grund¬
rente aufstelle; b) auch die vorgebrachten Auszüge, wo¬
mit der Appellat erweisen wolle, daß der Appellant. die
mit dieser Rente behafteten Güter besitze, keine titres
recognitiss, sondern Privat=Urkunden seien, und daher
keine Beweiskraft hätten; endlich e) daß des Appellaten
oder seiner Vorgänger Besitz der fraglichen Rente zur Zeit
der französischen Occupation des linken Rheinufers nicht
nachgewiesen worden sei;
In Erwägung aber ad a) in Gemäßheit des Decrets
vom 9ten Vendemiaire Jahres XIII., welches allein für
die Renten des linken Rheinufers erlassen worden, die ge¬
setzliche Vermuthung einer Grundprästation, oder blosen
Grundrente (redevance purement foncière) für jene aus¬
gesprochen ist, die unter dem Namen Erblehn, Erbbestand,
Erbzins bekannt sind, das Lagerbuch der Gemeinde Hei¬
mersheim, wovon der vom Notar Seitz in gehöriger Form
ausgefertigte, vom Bürgermeister und Steuervettheiler
als ächt bestätigte und einregistrirte Auszug vorgelegt
worden, die in Frage befangenen Prästationen unter dem
Namen als Alzeyer Collectur=Erbbestandsgut, Alzeyer
Collectur=Korngültengüter, Alzeyer Collectur=Erbbestands¬
Liebfrauen=Altargut, und Alzeyer Collectur=Geldzins
bezeichnet, mithin, da der Art. 4. des besägten Decrets
dem Gült- oder Erbbestands=Berechtigten in diesem Falle
keinen andern Beweis der foncièreté auflegt, als jenen,
welchen das Reglement vom 6ten Messidor Jahres X.
verlangt, nämlich die Vorlage eines Recognitions=Titels,
als des Lagerbuchs, des Einsammlungsbuchs (livre de
collecte), des Schöffen=Weisthums, Kaufcontracts, Ehe¬
vertrags, Erbtheilungs=Inventar, Rechnungen, dieses
äber durch das erwähnte Lagerbuch, oder den daraus vom
Notar Seitz gemachten Auszug von Seiten des Appella¬
ten dargethan worden, er die rechtliche Vermuthung, daß
es sich hier von blosen Grundrenten handelt, mit Recht,
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG