Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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das Gesetz die Vermuthung einer wirklich blosen Grund¬ 
rente aufstelle; b) auch die vorgebrachten Auszüge, wo¬ 
mit der Appellat erweisen wolle, daß der Appellant. die 
mit dieser Rente behafteten Güter besitze, keine titres 
recognitiss, sondern Privat=Urkunden seien, und daher 
keine Beweiskraft hätten; endlich e) daß des Appellaten 
oder seiner Vorgänger Besitz der fraglichen Rente zur Zeit 
der französischen Occupation des linken Rheinufers nicht 
nachgewiesen worden sei; 
In Erwägung aber ad a) in Gemäßheit des Decrets 
vom 9ten Vendemiaire Jahres XIII., welches allein für 
die Renten des linken Rheinufers erlassen worden, die ge¬ 
setzliche Vermuthung einer Grundprästation, oder blosen 
Grundrente (redevance purement foncière) für jene aus¬ 
gesprochen ist, die unter dem Namen Erblehn, Erbbestand, 
Erbzins bekannt sind, das Lagerbuch der Gemeinde Hei¬ 
mersheim, wovon der vom Notar Seitz in gehöriger Form 
ausgefertigte, vom Bürgermeister und Steuervettheiler 
als ächt bestätigte und einregistrirte Auszug vorgelegt 
worden, die in Frage befangenen Prästationen unter dem 
Namen als Alzeyer Collectur=Erbbestandsgut, Alzeyer 
Collectur=Korngültengüter, Alzeyer Collectur=Erbbestands¬ 
Liebfrauen=Altargut, und Alzeyer Collectur=Geldzins 
bezeichnet, mithin, da der Art. 4. des besägten Decrets 
dem Gült- oder Erbbestands=Berechtigten in diesem Falle 
keinen andern Beweis der foncièreté auflegt, als jenen, 
welchen das Reglement vom 6ten Messidor Jahres X. 
verlangt, nämlich die Vorlage eines Recognitions=Titels, 
als des Lagerbuchs, des Einsammlungsbuchs (livre de 
collecte), des Schöffen=Weisthums, Kaufcontracts, Ehe¬ 
vertrags, Erbtheilungs=Inventar, Rechnungen, dieses 
äber durch das erwähnte Lagerbuch, oder den daraus vom 
Notar Seitz gemachten Auszug von Seiten des Appella¬ 
ten dargethan worden, er die rechtliche Vermuthung, daß 
es sich hier von blosen Grundrenten handelt, mit Recht, 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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