Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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und als die Sache hierauf wieder in der Sitzung des Gerichts 
vorkam, behauptete der Beklagte, daß, wenn auch aus dem 
Inventarium eine Insuffizienz seines Vermögens zur völligen 
Deckung der Klägerin hervorgienge, diese dennoch für sich 
allein nicht hinreichen würde, die Klage auf Gütertrennung 
zu begründen, wenn die Insuffizienz nicht durch die Schuld 
des Mannes herbeigeführt worden sei; er erbot sich zum 
Beweise, daß die Verminderung seines Vermögens nicht ihm, 
sondern der Klägerin zu Last falle, zu welchem Ende er bereits 
in einem Anwaltsakte vom 24. Juli 1826 eine Reihe von 
Thatsachen ponirt hatte. 
Urtheil. 
In Anbetracht in dem gefertigten Inventarium der Be¬ 
klagte selbst zugestanden hat, daß der Looszettel der Klägerin, 
der ihm bei ihrer Verheirathung eingehändigt worden, und den 
er noch besitzt, ihr Vermögen auf die Summe von 8100 fl. 
festsetze; da es nun an dem Beklagten als Chef der Ehege¬ 
gemeinschaft war, für die Erhaltung dieses Vermögens Sorge 
zu tragen, und dasselbe giebig zu machen, so muß obiger Be¬ 
trag insolange als das wahre Beibringen der Klägerin 
betrachtet werden, als der Beklagte nicht nachweist, daß er 
für die zu diesem Vermögen gehörige, und ungiebig gewordene 
Posten nicht verantwortlich ist, ein Beweis, den er nicht 
erbracht, ja nicht einmal anerboten hat. 
In Anbetracht, daß der Beklagte ferner sein eignes 
Einbringen zu 5025 fl. angegeben hat; In Anbetracht, daß 
er bei dem Inventarium zugegen, durch seinen Eid bestätigt 
hat, daß das ganze Aktiv-Vermögen nicht mehr als 10225 fl. 
58 kr. betragen, und daß dasselbe ausser obigem Beibringen 
mit einer Schuldenmasse von 5150 fl. 40 kr. belastet sei. 
In Anbetracht, daß diese Passiven im Betrag von 5150 fl. 
40 kr. von obigem Aktiv-Vermögen abgezogen, dieses auf 
die Summe von 5175 fl. reduziren; dieser Vorrath mit dem 
beiderseitigen Einbringen der Eheleute im Betrage von 13125 fl. 
verglichen, ergibt sich ein Verlust von 7949 fl. 4 kr.; es 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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