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und als die Sache hierauf wieder in der Sitzung des Gerichts
vorkam, behauptete der Beklagte, daß, wenn auch aus dem
Inventarium eine Insuffizienz seines Vermögens zur völligen
Deckung der Klägerin hervorgienge, diese dennoch für sich
allein nicht hinreichen würde, die Klage auf Gütertrennung
zu begründen, wenn die Insuffizienz nicht durch die Schuld
des Mannes herbeigeführt worden sei; er erbot sich zum
Beweise, daß die Verminderung seines Vermögens nicht ihm,
sondern der Klägerin zu Last falle, zu welchem Ende er bereits
in einem Anwaltsakte vom 24. Juli 1826 eine Reihe von
Thatsachen ponirt hatte.
Urtheil.
In Anbetracht in dem gefertigten Inventarium der Be¬
klagte selbst zugestanden hat, daß der Looszettel der Klägerin,
der ihm bei ihrer Verheirathung eingehändigt worden, und den
er noch besitzt, ihr Vermögen auf die Summe von 8100 fl.
festsetze; da es nun an dem Beklagten als Chef der Ehege¬
gemeinschaft war, für die Erhaltung dieses Vermögens Sorge
zu tragen, und dasselbe giebig zu machen, so muß obiger Be¬
trag insolange als das wahre Beibringen der Klägerin
betrachtet werden, als der Beklagte nicht nachweist, daß er
für die zu diesem Vermögen gehörige, und ungiebig gewordene
Posten nicht verantwortlich ist, ein Beweis, den er nicht
erbracht, ja nicht einmal anerboten hat.
In Anbetracht, daß der Beklagte ferner sein eignes
Einbringen zu 5025 fl. angegeben hat; In Anbetracht, daß
er bei dem Inventarium zugegen, durch seinen Eid bestätigt
hat, daß das ganze Aktiv-Vermögen nicht mehr als 10225 fl.
58 kr. betragen, und daß dasselbe ausser obigem Beibringen
mit einer Schuldenmasse von 5150 fl. 40 kr. belastet sei.
In Anbetracht, daß diese Passiven im Betrag von 5150 fl.
40 kr. von obigem Aktiv-Vermögen abgezogen, dieses auf
die Summe von 5175 fl. reduziren; dieser Vorrath mit dem
beiderseitigen Einbringen der Eheleute im Betrage von 13125 fl.
verglichen, ergibt sich ein Verlust von 7949 fl. 4 kr.; es
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG